Rz. 6

Unter diesen Begriff fallen u.a. Haus- und Pflegepersonal, Arbeiter, Angestellte, Geschäftspartner.[8] Ebenso kommen hier einzelne Funktionsträger ("meine Pflegerin", "mein Bürovorsteher") in Betracht. Hat der Erblasser in seinem Testament dahingehend verfügt, dass er "die seit vielen Jahren treue Haushälterin" bedenken wollte, ist diese allerdings vor dem Tod des Erblassers aus dessen Dienst ausgeschieden, so fällt die Zuwendung dennoch an diese Person, und zwar aufgrund der von § 2071 BGB abweichenden Auslegung. Ihre Nachfolgerin scheidet als Begünstigte aus.[9] Hat der Erblasser seine Arbeitnehmer bedacht, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sich der Erblasserwille nicht dadurch verwirklichen lässt, dass eine Wohlfahrtseinrichtung des Betriebes als bedacht angesehen wird anstelle der einzelnen Arbeitnehmer, da diese Einrichtung allen Arbeitnehmern gleichermaßen zugutekommt.[10]

Bei der Formulierung "Klasse von Personen, die mit dem Erblasser in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen" handelt es sich lediglich um einen ausdrücklich erwähnten Unterfall einer Klasse von Personen.[11] Unter den Begriff der "Klasse von Personen" kann auch der jeweilige Träger eines Amtes fallen, also eine aufeinanderfolgende Kette von Personen.[12]

[8] MüKo/Leipold, § 2071 Rn 6.
[9] MüKo/Leipold, § 2071 Rn 6.
[10] Soergel/Loritz, § 2071 Rn 8.
[11] Staudinger/Otte (2013), § 2071 Rn 2.
[12] Beispiele: "unser Ministerpräsident", "unser Bundespräsident", "unser Bürgermeister".

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