Rz. 8

Im Zweifel ist für die Beurteilung, welche Personen der betreffenden Gruppe angehören, der Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend. Dies gilt auch im Falle einer bedingten oder befristeten Verfügung. Für den Fall, dass im Zeitpunkt des Erbfalls keine Person vorhanden ist, welche dem bezeichneten Personenkreis angehört, ist die Verfügung unwirksam, es sei denn, es lässt sich durch Auslegung ermitteln, dass für die Beurteilung der Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgebend sein soll.[16]

Erfolgt die Zuwendung an Personen, zu denen ein Dienst- oder Geschäftsverhältnis besteht, unterliegen diese Zuwendungen nicht der Einkommensteuer, sondern der Erbschaftsteuer. Dies erklärt sich daraus, dass der Rechtsgrund in der letztwilligen Verfügung zu sehen ist und nicht im Arbeitsverhältnis. Bestand jedoch auch ohne letztwillige Verfügung bereits ein rechtlicher Anspruch auf die Zuwendung und wird diese dennoch letztwillig verfügt, unterliegt sie der Einkommensteuer.

[16] MüKo/Leipold, § 2071 Rn 9; Soergel/Loritz, § 2071 Rn 5.

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