Rz. 8

Rechtsfolge des § 2068 BGB ist, dass die Abkömmlinge des verstorbenen Kindes an dessen Stelle treten. Maßgebend sind die Regelungen gem. § 1924 Abs. 24 BGB. Für die Beurteilung, wer unter den Begriff der Abkömmlinge fällt, ist der Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich.[12] Das Gleiche gilt für die Erbquote. Dies gilt auch dann, wenn die letztwillige Verfügung vor dem Inkrafttreten des NEhelG bzw. des AdoptionsG errichtet worden ist.[13] Der Anteil des vorverstorbenen Kindes ist auf dessen Abkömmlinge zu verteilen. Hierzu zählen auch die nichtehelichen Kinder. Im Falle einer Minderjährigenadoption zählen zu den Abkömmlingen auch die Adoptivkinder.

[12] MüKo/Leipold, § 2068 Rn 3.
[13] MüKo/Leipold, § 2068 Rn 6; a.A. Soergel/Loritz, § 2068 Rn 3, da das Prinzip galt, dass eheliche Kinder nicht mit nichtehelichen Kindern eine Erbengemeinschaft bilden sollen. Allerdings kann die Auslegung zu einem anderen Ergebnis führen.

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