Rz. 8
Rechtsfolge des § 2068 BGB ist, dass die Abkömmlinge des verstorbenen Kindes an dessen Stelle treten. Maßgebend sind die Regelungen gem. § 1924 Abs. 2–4 BGB. Für die Beurteilung, wer unter den Begriff der Abkömmlinge fällt, ist der Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich.[12] Das Gleiche gilt für die Erbquote. Dies gilt auch dann, wenn die letztwillige Verfügung vor dem Inkrafttreten des NEhelG bzw. des AdoptionsG errichtet worden ist.[13] Der Anteil des vorverstorbenen Kindes ist auf dessen Abkömmlinge zu verteilen. Hierzu zählen auch die nichtehelichen Kinder. Im Falle einer Minderjährigenadoption zählen zu den Abkömmlingen auch die Adoptivkinder.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen