Rz. 29

Ein Verstoß gegen § 2065 BGB führt zur Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung,[116] es sei denn, eine Umdeutung ist möglich.[117] Verstößt die Erbeinsetzung gegen die Vorschrift des § 2065 BGB, kann diese ggf. in eine Zweckauflage umgedeutet werden.[118] Die Bestimmung, dass ein Dritter entscheiden soll, ob eine Testamentsvollstreckung stattfindet, verstößt gegen § 2065 BGB. Auch eine Bestimmung dahingehend, dass ein Dritter die Entscheidung darüber treffen soll, wie lange die Testamentsvollstreckung dauert, stellt einen Verstoß gegen § 2065 BGB dar.[119] Auch eine unwirksame Ermächtigung eines Dritten, den Erben zu bestimmen, kann nicht in eine Erbeinsetzung des Dritten umgedeutet werden, auch wenn dieser selbst entscheiden kann, ob er die Erbschaft behält.[120] Hat der Erblasser verfügt, dass dem Testamentsvollstrecker die Regelung des Nachlasses zu einem sozialen Zweck übertragen wird, verstößt dies zwar gegen § 2065 BGB. Eine derartige Regelung kann jedoch in eine Erbeinsetzung des Testamentsvollstreckers umgedeutet werden, wobei er mit einer Auflage beschwert ist, den Nachlass sozialen Zwecken zuzuführen.[121]

[116] BGHZ 15, 199; BayObLG NJW-RR 2000, 1174.
[117] BGH NJW-RR 1987, 1090; BayObLGZ 1997, 340; OLG Stuttgart BWNotZ 2005, 92; OLG München NJW-RR 2016, 976; Palandt/Weidlich, § 2065 Rn 2; Erman/Schmidt, § 2065 Rn 2; Kanzleiter, DNotZ 2001, 149; Spanke, NJW 2005, 2947; Helms, ZEV 2007, 1.
[118] BGH NJW-RR 1987, 1090, 1091.
[119] BGHZ 41, 23, 25.
[120] MüKo/Leipold, § 2065 Rn 45.

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