Rz. 7

Erfasst werden hier jene Fälle, in denen ein Miterbe von einem anderen Miterben auf Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen wird (Verbindlichkeit des Erblassers gegenüber dem Miterben, Vermächtnis, Pflichtsteilergänzungsanspruch, Berichtigung einer gesamtschuldnerischen Nachlassverbindlichkeit), nachdem bei einem von ihnen im Verhältnis zu den außenstehenden Nachlassgläubigern bereits eine unbeschränkte Haftung eingetreten ist. Dabei wird vereinzelt[10] angenommen, auf Erstattungsansprüche gem. § 426 BGB nach Befriedigung eines externen Nachlassgläubigers sei der Ausschluss der Haftungsbeschränkung nur bedingt anwendbar. Nur wenn die Haftung des auf Regress belangten Miterben gegenüber dem ursprünglichen Nachlassgläubiger noch beschränkbar gewesen sei, könne er die Haftungsbeschränkung auch dem die Erstattung fordernden Miterben gegenüber geltend machen, da es mit dem Grundgedanken des § 426 Abs. 2 BGB unvereinbar sei, diesen über Abs. 2 abzuschwächen. Zutreffender dürfte hier der Ansatz sein, Abs. 2 auf sämtliche Verbindlichkeiten der Miterben untereinander anzuwenden, da dies dem Wortlaut der Regelung näher kommt und auch mit deren Normzweck in Einklang gebracht werden kann.[11]

[10] MüKo/Ann, § 2063 Rn 7.
[11] Staudinger/Marotzke, § 2063 Rn 22.

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