Rz. 24

Die Geltendmachung der Einrede des Abs. 1 S. 1 im Prozess führt nur zur Aufnahme eines Haftungsvorbehalts (§ 780 ZPO) in das der Klage stattgebende Urteil, nicht hingegen zur Klageabweisung, da keine dauerhafte Einrede vorliegt, sondern diese zeitlich bis zur Teilung des Nachlasses begrenzt ist. Auf Antrag kann dieser Vorbehalt bereits im Urteil betragsmäßig konkretisiert werden.[61] Einen konkreten Nutzen hat diese betragsmäßige Konkretisierung aber nicht, wobei jedoch auch das Risiko als gering einzustufen ist, dass der Miterbe bei geänderten (oder von ihm ursprünglich falsch eingeschätzten) Umständen sich in der Vollstreckung nur auf diesen beschränkten Vorbehalt berufen kann, da bei dem Regelfall eines Zahlungsanspruchs titulierte Forderung und betragsmäßiger Vorbehalt identisch sein werden. Allenfalls bei dem bereits unbeschränkt haftenden Miterben, der sich für den seinen Erbteil überschießenden Teil der Nachlassverbindlichkeit auf Abs. 1 S. 1 beruft, kann hier bereits im Klageverfahren eine frühzeitige Klarstellung herbeigeführt werden, der dann aber das Risiko gegenübersteht, dass im Vollstreckungsverfahren aufgrund dieser Vorgaben nur noch begrenzt auf geänderte Umstände reagiert werden kann. Liegt bereits ein Urteil gegen den Erblasser vor, kann die Einrede des Abs. 1 S. 1 trotz fehlenden Urteilsvorbehalts noch im Vollstreckungsverfahren erhoben werden.[62]

 

Rz. 25

Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, eine Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen, in welcher zumindest einer der Miterben sich einer solchen einvernehmlichen Auseinandersetzung versagt, empfiehlt Eberl-Borges,[63] dass schon der (potenzielle) Erblasser zu Lebzeiten durch Einsetzung eines Alleinerben hier Vorsorge treffen sollte. Die weichenden Erben könnten dann durch Einsetzung von Geldvermächtnissen oder lebzeitige Zuwendungen auf Grundlage von Abfindungsvereinbarungen mit Erb- und Pflichtteilsverzicht bedacht werden.

[61] Soergel/Wolf, § 2059 Rn 7.
[62] Bamberger/Roth/Lohmann, § 2059 Rn 4; wohl auch: MüKo/Ann, § 2059 Rn 14.
[63] Eberl-Borges, ErbR 2008, 234, 238.

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