Rz. 20

Treten die Miterben über den zum Nachlass gehörenden Gesellschaftsanteil (aufgrund der sog. Eintrittsklausel) als Gesellschafter in eine Personenhandelsgesellschaft – Entsprechendes gilt auch für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts[58] – mit demselben rechtlichen Charakter wie der Erblasser ein, so bestimmt sich ihre Haftung für die bisherigen Gesellschaftsverbindlichkeiten bereits nach §§ 128, 130 HGB. Dasselbe gilt, wenn sie durch Sondererbfolge Nachfolger in eine Gesellschafterstellung werden. Eines Rückgriffs auf § 2058 BGB bedarf es daher nur, wenn die Miterben aus der Gesellschaft ausscheiden (z.B. wenn ihr Verlangen auf eine Kommanditistenstellung abgelehnt wird, § 139 Abs. 2 HGB), die Gesellschaft aufgelöst wird oder die Erben eines unbegrenzt haftenden Gesellschafters nur die Stellung eines Kommanditisten erhalten.[59] Eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass können die Erben über § 139 Abs. 4 HGB herbeiführen. Für Ansprüche der Gesellschaft gegen den verstorbenen Gesellschafter auf Rückzahlung von Entnahmen haften sämtliche Erben, auch wenn der Gesellschaftsanteil nur auf einen von ihnen übergegangen ist.[60]

[58] MüKo/Ann, § 2058 Rn 17.
[59] Vgl. MüKo/Ann, § 2058 Rn 13 ff., zu verschiedenen gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeklauseln.
[60] Staudinger/Marotzke, § 2058 Rn 39.

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