Rz. 8

Klageantrag: Er kann sich darauf beschränken, dass Auskunft über die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen erteilt werden solle.[31] Die Verknüpfung des Auskunftsantrags mit einem solchen auf Leistung – in Form der Stufenklage – ist in diesem Zusammenhang regelmäßig unpraktikabel, denn der Leistungsantrag müsste in der Konsequenz auf Zustimmung zum Teilungsplan gehen, der seinerseits erst erarbeitet werden kann, wenn die Auskunft erteilt ist. Ergibt der Inhalt der Auskunft einen Streitpunkt, so empfiehlt sich, den bisherigen Klageantrag für – durch die Auskunft – erledigt zu erklären und im Wege der Klagerweiterung den Feststellungsantrag anzubringen, dass die streitige Zuwendung i.R.d. Auseinandersetzung mit einem bestimmten Betrag ausgleichungspflichtig sei.[32]

 

Rz. 9

Der Anspruchsteller muss lediglich die Voraussetzungen beweisen, aus denen sich ergibt, dass er und der Gegner am Ausgleich beteiligt sind,[33] also seine Stellung als Auskunftsberechtigter und des Gegners Stellung als Verpflichteter.[34] Es muss nicht dargelegt oder gar bewiesen werden, dass der Gegner tatsächlich auch eine bestimmte Zuwendung erhalten hat.[35] Leugnet der Gegner die gesetzliche Ausgleichspflicht prinzipiell mit dem Hinweis auf gewillkürte Erbfolge, hat er hierfür die Beweislast.[36]

 

Rz. 10

Die Auskunftsstufe ist erledigt, sobald der Verpflichtete die Erklärung zu den Vorempfängen abgegeben hat. Verlangt man eine Form (hierzu Rdn 11), so ist diese einzuhalten, jedenfalls muss aber die Erklärung zumindest dahin auszulegen sein, dass weitere als die dargestellten Zuwendungen als ausgleichspflichtig nicht in Betracht kämen. Der Streitwert der Klage bemisst sich auf einen Bruchteil von 1/10 bis 4/10 des Anspruchs, den die Auskunft vorbereiten helfen soll.[37] Ergeben sich hierfür bei Klagerhebung[38] noch keine Anhaltspunkte, ist nach objektiven Kriterien zu schätzen. Die Vollstreckung erfolgt gem. § 888 ZPO.

[31] Krug, in: Kerscher/Krug/Spanke, § 23 Rn 157 – Formulierungsbeispiel; kürzer Soergel/Wolf, § 2057 Rn 7: "über die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen".
[32] Zulässig gem. BGH NJW-RR 1992, 771; vgl. auch § 2050 Rn 41.
[33] MüKo/Ann, § 2057 Rn 7.
[34] Bamberger/Roth/Lohmann, § 2057 Rn 5.
[35] Staudinger/Löhnig, § 2057 Rn 7.
[36] Soergel/Wolf, § 2057 Rn 4 m. Hinw. auf OLG Kiel SchlHA 1906, 308.
[37] Soergel/Wolf, § 2057 Rn 7; Bamberger/Roth/Lohmann, § 2057 Rn 5; Zöller/Herget, § 3 Rn 16 "Auskunft".
[38] OLG Köln NJW 1960, 2295.

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