Rz. 12

Der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung setzt Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft voraus. Dies ist der Fall, wenn ausgleichsrelevante Daten nicht oder unvollständig oder irreführend falsch angegeben wurden; hierzu rechnen auch Wertangaben.[43] Es besteht dann kein Anspruch auf Ergänzung oder Korrektur.[44] Als Ausnahme von diesem Grundsatz wird einzig der Fall diskutiert, dass die Mitteilung überhaupt nicht als Auskunft angesehen werden könne – Nichterfüllung.[45] Beruhen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit auf entschuldbarer Unkenntnis oder unverschuldetem Irrtum, entsteht der Anspruch nicht, es sei denn, Unkenntnis oder Irrtum hätten bei gehöriger Sorgfalt vermieden werden können.[46] Die Einschränkung des § 259 Abs. 3 BGB soll, da in § 2057 S. 2 BGB keine ausdrückliche Bezugnahme erfolgt, nicht bestehen; der Pflichtige muss also auch Zuwendungen geringer Bedeutung angeben.[47] Das Verschweigen solcher Zuwendungen begründet somit Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft.

 

Rz. 13

Wird der Anspruch freiwillig erfüllt, gelten §§ 410 (Nr. 1) ff. FamFG. Örtlich zuständig ist das AG am Wohnsitz des Schuldners, § 411 Abs. 1 S. 1 FamFG. Im Prozessfall richtet sich die Klage darauf, dass der Schuldner eidesstattlich zu versichern habe, die Zuwendungen so vollständig angegeben zu haben, als er dazu imstande sei. Hierbei ist die vom Schuldner abgegebene Erklärung so genau wie möglich zu konkretisieren. Der Gläubiger hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, die die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft begründen.[48] Die Vollstreckung richtet sich nach § 889 ZPO (Abgabe der Versicherung vor dem Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts).

[43] BayObLG OLGE 37,253.
[44] MüKo/Ann, § 2057 Rn 9.
[45] MüKo/Ann, § 2057 Rn 9; RG DNotV 1932, 603.
[46] BGHZ 89, 137, 140; OLG München FamRZ 2016, 1877, 1878; vgl. im Übrigen die Kommentierung zu §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB.
[47] Staudinger/Löhnig, § 2057 Rn 10.
[48] Bamberger/Roth/Lohmann, § 2057 Rn 6.

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