Rz. 11
Für diesen Fall ordnet § 2056 BGB – klarstellend – an, dass A zur Herausgabe eines Mehrempfangs nicht verpflichtet ist.[20]
Rz. 12
Exkursorisch zu den sonstigen Folgen: Die nominelle Erbquote wird nicht berührt. Der Betreffende behält – jedenfalls bis zum Vollzug der Auseinandersetzung – seine Miterbenstellung nebst Stimmrecht und Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.[21] Im Innenverhältnis der Miterben kann er jedoch Freistellung von der Inanspruchnahme durch Nachlassgläubiger verlangen.[22] Nach der Auseinandersetzung soll bei einem Miterben, der i.R.d. Teilung nichts mehr erhalten hat, eine Haftungsbeschränkung eintreten können[23] und die Vollstreckung ausgeschlossen sein.[24]
Rz. 13
Ausnahme: Soweit die ausgleichungspflichtige Zuwendung § 2287 BGB unterfällt, bleibt der Empfänger trotz § 2056 BGB zur Erstattung verpflichtet, indessen nur soweit, wie die Erberwartung des Miterben durch die Zuwendung des Erblassers beeinträchtigt wurde.[25] Da der Anspruch aus § 2287 BGB in derartigen Konstellationen nicht auf Herausgabe, sondern auf Wertersatz gehen soll,[26] ist die Abrechnung in folgenden Stufen zu vollziehen:[27]
Beispiel
▪ | Abkömmlinge A und B |
▪ | Vater = Erblasser durch Berliner Testament gebunden |
▪ | Übertragung an A nach Tod der Mutter (sowohl § 2287 BGB als auch § 2050 Abs. 3 BGB unterfallend): indexierter Wert 500.000 |
▪ | Wert des Restnachlasses zum Sterbetag: 300.000 |
▪ | Teilungsmasse einschließlich des Bereicherungsanspruchs also: 800.000 |
▪ | hieraus Anteile von A und B je ½ mit 400.000 |
Rz. 14
Die Konkurrenz zwischen dem Bereicherungsanspruch, den A mit 500.000 zur Masse zu erfüllen hätte, und dem Ausgleichungsverfahren will der BGH offenbar durch eine abkürzende Saldierung lösen: es könne "ein begründeter Anspruch aus § 2287 BGB nicht höher sein als die durch die Schenkung herbeigeführte Beeinträchtigung des Schlusserben".[28] Per saldo dieser Positionen ergibt sich:
Beispiel
▪ | Anteil B: 400.000 |
▪ | Wert des Restnachlasses: 300.000 |
▪ | Noch offener Bereicherungsanspruch gegen A, wenn B vorab den gesamten Restnachlass enthält: 100.000 |
Rz. 15
Der Anspruch des B gegen A geht also auf Zuordnung des gesamten Restnachlasses an B ("Wenn der gesamte Restnachlass nicht ’mehr‘ enthält als der Bekl. aufgrund des Vertrages vom … schon hat, fällt das gesamte Restvermögen des Erblassers sogar vollständig an den Kl."[29]) und Zahlung von 100.000. Beim Zusammentreffen des Anspruchs aus §§ 818 ff., 2287 Abs. 1 BGB, Rechtsfolgenverweisung,[30] mit Ausgleichsansprüchen scheiden etwa noch mögliche Herausgabeansprüche aus und werden durch die oben dargestellte Saldierung ersetzt.[31]
Rz. 16
Problemfall: § 2325 BGB. Hatte die ausgleichungspflichtige Zuwendung reinen Schenkungscharakter – aber auch nur dann,[32] so kommen Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht.[33] Eine Beschränkung des Anspruchs gem. § 2056 BGB erfolgt sodann nicht. Zu rechnen ist nach Maßgabe des folgenden Schemas:[34]
Beispiel
▪ | Abkömmlinge A bis H (8 Beteiligte) |
▪ | Restnachlass: 0 |
▪ | Hofübergabe an A (= Schenkung): 200.000 |
▪ | Gleichstellungsgelder an B bis F (als Ausstattung anerkannt): 5 × 15.000 = 75.000 |
▪ | pflichtteils- und ausgleichungsrelevanter Nachlass (wörtlich: zur Ermittlung der Pflichtteilsergänzung ist "von einem unter Einrechnung sowohl der Schenkung als auch der Ausstattungsbeträge rechnerisch gebildeten Nachlass i.H.v. … auszugehen", siehe BGH NJW 1965, 1526, 1527 a.E.): Schenkungsanteil zugunsten von A: 200.000 ./. 75.000 Gleichstellungsgelder = 125.000 |
▪ | Ausstattungen (§ 2316 BGB): 75.000 |
▪ | zusammen 200.000 |
▪ | hieraus Erbteil je ⅛: 25.000 |
▪ | hierauf bei B bis F anzurechnen je 15.000 Vorempfang |
▪ | ergibt ungedeckt 10.000 |
▪ | hieraus Pflichtteilsquote ½ = Anspruch gegen A: 5.000 |
▪ | Anspruch G und H gegen A: 25.000 × ½ Pflichtteilsquote = 12.500 |
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