Rz. 1

Die Vorschrift enthält für Zuwendungen an gemeinschaftliche Abkömmlinge aus Mitteln des Gesamtguts einer – auch fortgesetzten – Gütergemeinschaft in Abs. 1 S. 1 eine Vermutung[1] dahin, dass sie von jedem Gatten je zur Hälfte vorgenommen wurde. Sie soll Zweifel ausschließen, welcher Ehegatte als Zuwendender gilt – die namentlich dadurch angelegt sein können, dass ein Ehegatte nach § 1422 BGB die alleinige Verwaltung des Gesamtguts innehat.[2] Abs. 1 S. 2 vermutet als Unterfall denjenigen der Ehegatten als Zuwendenden, von dem der begünstigte Abkömmling allein abstammt oder der dem Gesamtgut aufgrund der Zuwendung ersatzpflichtig ist. Beide Vermutungen sind widerlegbar.[3] Soweit die Ausgleichungspflicht von Anordnungen abhängt, kann (zu ergänzen: bei gemeinschaftlicher Verwaltung) jeder Ehegatte wirksam selbst bestimmen.[4] Die Zuwendung muss in allen Varianten aus dem Gesamtgut erfolgen; Zuwendungen aus Vorbehalts- und Sondergut unterfallen den allg. Regelungen der §§ 20502053 BGB. Unter diesem Aspekt ist fraglich, wer die Beweislast trägt, wenn die Ausgleichungspflicht mit dem Argument bestritten wird, der Erblasser habe aus Sonder- oder Vorbehaltsgut gem. §§ 1417, 1418 BGB geleistet (Bsp.: Einkommenszuschuss erfolgt aus unpfändbarem Arbeitseinkommen, Ausstattung aus Mitteln einer Erbschaft nach § 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

[1] Staudinger/Löhnig, § 2054 Rn 2; sie ist widerleglich: MüKo/Ann, § 2054 Rn 4.
[2] MüKo/Ann, § 2054 Rn 1.
[3] Soergel/Wolf, § 2054 Rn 2; MüKo/Ann, § 2054 Rn 4.
[4] MüKo/Ann, § 2054 Rn 8 m. Hinw. auf Materialien; RGZ 149, 129, 133 f.

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