Rz. 3

Die Vorschrift regelt zwei Varianten: (1) Einsetzung auf – genau – die gesetzlichen Erbteile. Dies muss nicht mit ausdrücklichem Hinweis auf das Gesetz oder gar mittels konkreter Bezifferung der Quote geschehen, vgl. etwa § 2066 BGB. (2) Verhältnismäßige Entsprechung: die Erbteile können größer oder kleiner sein als die gesetzlichen, solange nur die Erbteile der konkret bedachten Abkömmlinge dem gesetzlichen Verhältnis entsprechen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Ehefrau bei gesetzlichem Güterstand enterbt ist oder neben den gesetzlichen Erben ein Dritter eingesetzt wurde (bspw. Ehefrau zu ½, Bruder zu ¼, zwei Kinder zu je ⅛) oder der Erblasser lediglich einen Abkömmling enterbt, so dass dessen Anteil den übrigen gleichmäßig anwächst.[6] Der Erblasser kann auch nur einige der Abkömmlinge auf die gesetzlichen Quoten einsetzen, dann findet die Ausgleichung nur unter diesen statt.[7]

 

Rz. 4

Erblasser kann im Falle des Berliner Testaments auch der vorverstorbene Ehegatte sein.[8] Die Abkömmlinge müssen dann bei der Auseinandersetzung nach dem Längstlebenden auch die Zuwendungen des Erstverstorbenen ausgleichen.[9] Die Einsetzung geschieht durch Testament oder Erbvertrag. Einsetzung als Ersatzerbe oder als Nacherbe reicht aus.[10] Sind Enkel eingesetzt, die wegen Wegfalls des vorrangigen Abkömmlings nunmehr gesetzlich erben, so greift die Ausgleichungspflicht ebenfalls.[11]

[6] Vgl. auch RGZ 90, 419: Ehefrau u. vier Kinder waren zu je 1/5 eingesetzt, damit erbten die Kinder nach Kopfteilen u. in gesetzlicher Quote.
[7] Nieder/Kössinger, § 2 Rn 214.
[8] BGH NJW 1983, 2875, 2876 = BGHZ 88, 102, 109.
[9] Staudinger/Löhnig, § 2052 Rn 6.
[10] MüKo/Ann, § 2052 Rn 2.
[11] RGZ 149, 129, 133.

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