Rz. 8
Zur Annahme von Zuwendung reicht jeder Vermögensvorteil: (1) Einmalige oder laufende Geldzahlung (hierbei wird man wegen der Übermaßfrage jeweils genau zu prüfen haben, ob Ausstattung nach Abs. 1 oder Zuschuss nach Abs. 2 vorliegt, denn wenn eine laufende Rente den Charakter von Zuschüssen zum Einkommen hat, gilt Abs. 2, auch wenn der Anlass der Zuwendung die Annahme von Ausstattung nahe legt);[20] (2) Tilgung von Schulden des Abkömmlings (oder dessen Ehegatten) bzw. auch Tilgung von Schulden des Schwiegerkindes, um den Abkömmling zu entlasten; (3) Verzicht auf und Erlass von Verbindlichkeiten;[21] (4) Übertragung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen; (5) Gewährung freien Wohnens[22] (da der potenzielle Nachlass durch den Vorgang mangels ansonsten erzielbarer Miete geschmälert wird, scheint Annahme einer Zuwendung kaum bestreitbar, Ausgleichungspflicht allerdings nur veranlasst, wenn als weitere Voraussetzung Ausstattung oder Übermaßzuschuss oder Anordnung nach Abs. 3 vorliegen); (6) Aufnahme des Abkömmlings als Teilhaber in eine Gesellschaft – es sei denn, mit der Gesellschafterstellung wären keine materiellen Vorteile verbunden.[23]
Rz. 9
Ob die Aufnahme in eine Personengesellschaft grundsätzlich als unentgeltliches Geschäft in Betracht kommt, ist gegenwärtig offen;[24] bejaht wird dies lediglich bei Zuwendung eines Kommanditanteils, da hier die kapitalmäßige Beteiligung im Vordergrund stehe.[25] Im erstgenannten Fall wird zweckmäßigerweise analog der Bewertung im Zugewinnausgleichsrecht danach zu unterscheiden sein, ob über den kalkulatorischen Unternehmerlohn hinaus nach Ertragswertgrundsätzen ein Goodwill verbleibt;[26] in Höhe der Differenz zwischen Anteilswert und dem der Mitarbeit wäre Schenkung anzunehmen. Erwirbt der Begünstigte also mit dem Eintritt in die Gesellschaft nicht mehr als er anderweitig verdienen könnte, ist er durch den Gesellschaftsanteil nicht bereichert.[27] Neben den Personenhandelsgesellschaften muss dies auch für den Eintritt in eine freiberufliche Praxis gelten (Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Architekt usw.).
Rz. 10
Zu Arbeitsleistungen siehe Rdn 20, zur Übernahme von Bürgschaften, Bestellung von Sicherheiten u.Ä. siehe Rdn 21, zu Verfügungen zugunsten Dritter auf den Todesfall/Bezugsberechtigungen siehe Rdn 38.
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