Rz. 8

Zur Annahme von Zuwendung reicht jeder Vermögensvorteil: (1) Einmalige oder laufende Geldzahlung (hierbei wird man wegen der Übermaßfrage jeweils genau zu prüfen haben, ob Ausstattung nach Abs. 1 oder Zuschuss nach Abs. 2 vorliegt, denn wenn eine laufende Rente den Charakter von Zuschüssen zum Einkommen hat, gilt Abs. 2, auch wenn der Anlass der Zuwendung die Annahme von Ausstattung nahe legt);[20] (2) Tilgung von Schulden des Abkömmlings (oder dessen Ehegatten) bzw. auch Tilgung von Schulden des Schwiegerkindes, um den Abkömmling zu entlasten; (3) Verzicht auf und Erlass von Verbindlichkeiten;[21] (4) Übertragung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen; (5) Gewährung freien Wohnens[22] (da der potenzielle Nachlass durch den Vorgang mangels ansonsten erzielbarer Miete geschmälert wird, scheint Annahme einer Zuwendung kaum bestreitbar, Ausgleichungspflicht allerdings nur veranlasst, wenn als weitere Voraussetzung Ausstattung oder Übermaßzuschuss oder Anordnung nach Abs. 3 vorliegen); (6) Aufnahme des Abkömmlings als Teilhaber in eine Gesellschaft – es sei denn, mit der Gesellschafterstellung wären keine materiellen Vorteile verbunden.[23]

 

Rz. 9

Ob die Aufnahme in eine Personengesellschaft grundsätzlich als unentgeltliches Geschäft in Betracht kommt, ist gegenwärtig offen;[24] bejaht wird dies lediglich bei Zuwendung eines Kommanditanteils, da hier die kapitalmäßige Beteiligung im Vordergrund stehe.[25] Im erstgenannten Fall wird zweckmäßigerweise analog der Bewertung im Zugewinnausgleichsrecht danach zu unterscheiden sein, ob über den kalkulatorischen Unternehmerlohn hinaus nach Ertragswertgrundsätzen ein Goodwill verbleibt;[26] in Höhe der Differenz zwischen Anteilswert und dem der Mitarbeit wäre Schenkung anzunehmen. Erwirbt der Begünstigte also mit dem Eintritt in die Gesellschaft nicht mehr als er anderweitig verdienen könnte, ist er durch den Gesellschaftsanteil nicht bereichert.[27] Neben den Personenhandelsgesellschaften muss dies auch für den Eintritt in eine freiberufliche Praxis gelten (Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Architekt usw.).

 

Rz. 10

Zu Arbeitsleistungen siehe Rdn 20, zur Übernahme von Bürgschaften, Bestellung von Sicherheiten u.Ä. siehe Rdn 21, zu Verfügungen zugunsten Dritter auf den Todesfall/Bezugsberechtigungen siehe Rdn 38.

[20] RGZ 79, 266, 267.
[21] RG JW 1912, 913.
[22] LG Mannheim NJW 1970, 2111: "Ausstattung" und zust. Schlitt, ZEV 2006, 394, auch Schindler, ZEV 2006, 389, 390; anders OLG Köln OLGR 1992, 336: die Wohnung sei dem Erblasser wieder zurückzugewähren.
[23] OLG Hamburg MDR 1978, 670.
[24] Stand der Dinge bis BGH NJW 1981, 1956 – Haftungsübernahme, Verlustbeteiligung, Geschäftsführungspflicht sollen als Gegenleistung gelten; sodann ausdrücklich offengelassen in BGHZ 112, 40, 44 = NJW 1990, 2616, 2617; Schenkung hält prinzipiell für möglich MüKo/Koch, § 516 Rn 91; es komme auf den Marktwert des Anteils an, womit Schenkung anzunehmen sei bei "gesunder" OHG, keine Schenkung bei überschuldeter oder "wirtschaftlich wertloser" Gesellschaft; zum Streitstand auch Lange/Kuchinke, § 15 III Fn 31; Werner, ZEV 2013, 66.
[25] BGHZ 112, 40, 44 = NJW 1990, 2616, 2617; im Einzelnen MüKo/Koch, § 516 Rn 92.
[26] Vgl. zu den Einzelheiten der Wertbestimmung in güterrechtlichen Fragestellungen BGH FamRZ 2011, 622.
[27] So entschieden für eine Anwaltspraxis: BGH MDR 1960, 387; weitere Nachw. in OLG Frankfurt AnwBl 1987, 192: kein Goodwill anzunehmen, wenn die Reineinnahmen nicht höher sind als ein Unternehmerlohn.

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