Rz. 13

Bei der Ausübung des billigen Ermessens ist der Dritte an gesetzliche Teilungsregeln nicht gebunden.[29] Er kann daher die Aufteilung einzelner Nachlassgegenstände auf die Erben bestimmen, bspw. wenn eine Versilberung praktisch nicht möglich oder wirtschaftlich ist. Genauso kann der Dritte aber auch bestimmen, dass Hausrat vollständig zu entsorgen ist und keine – regelmäßig aussichtslosen – Versuche der Versilberung (oder Anrechnung im Rahmen der Entrümpelung) unternommen werden müssen. Der Begriff des "billigen Ermessens" lässt sich nicht allgemeingültig definieren, da es stets auf eine Beurteilung des Einzelfalls ankommt. Maßgebend ist letztlich aber allein, ob das Verhalten "offenbar unbillig" ist (S. 3), weil ausschließlich dann die Bestimmung für die Erben nicht verbindlich ist (siehe Rdn 15 f.).

[29] Kipp/Coing, § 117 IV 2; Staudinger/Löhnig, § 2048 Rn 11; MüKo/Ann, § 2048 Rn 19; Eberl-Borges, S. 115.

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