Rz. 5

Zum Verweis auf § 749 Abs. 2 u. 3 BGB siehe § 2042 Rdn 26 ff.

 

Rz. 6

Kein wichtiger Grund i.S.v. § 749 Abs. 2 BGB ist Geldbedarf eines Miterben, denn er kann seinen Anteil durch Veräußerung gem. §§ 2033, 2371 BGB verwerten. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet das Prozessgericht entweder inzident i.R.d. Erbteilungsklage oder – taktisch sinnvoller – im Rahmen einer Feststellungsklage (siehe § 2042 Rdn 14 ff. und 59 ff.). Der Testamentsvollstrecker entscheidet in eigener Verantwortung; das Grundbuchamt hat hier kein Nachprüfungsrecht.[3]

Zum Verweis auf §§ 750, 751 BGB siehe § 2042 Rdn 28 ff.

 

Rz. 7

 

§ 1010 BGB Sondernachfolger eines Miteigentümers

(1)Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2)…

 

Rz. 8

Der Umfang der Anwendbarkeit des § 1010 Abs. 1 BGB ist unklar.[4] Nach älterer Rspr. wird vorausgesetzt, dass der Erblasser die Umwandlung der Erbengemeinschaft hinsichtlich eines Nachlassgrundstücks in eine Bruchteilsgemeinschaft gestattet, die Teilung der Bruchteilsgemeinschaft hingegen ausgeschlossen hat. Dies ist notfalls durch Auslegung zu ermitteln. Wird das Teilungsverbot dann im Grundbuch eingetragen, soll es auch gegen den Erbteilskäufer gem. § 2033 BGB wirken. Die praktische Bedeutung dieser Regelung ist gering.

[3] KG OLGE 40, 112, 113 = Recht 1919 Br. 1524.
[4] Ausführlich hierzu Lange/Kuchinke, § 44 II 3a Fn 73.

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