Gesetzestext

 

(1)Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen.

(2)Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch aussteht.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Ebenso wie §§ 2044 und 2045 BGB enthält § 2043 BGB Ausnahmen von dem Recht der Miterben, jederzeit die Auseinandersetzung verlangen zu können. Durch § 2043 BGB wird verhindert, dass sich nach der erfolgten Auseinandersetzung die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft und damit auch die Erbteile ändern. Hierdurch werden die möglichen Erben geschützt.

B. Tatbestand

I. Abs. 1

 

Rz. 2

Die Auseinandersetzung ist nach Abs. 1 nur dann aufgeschoben, wenn der potentielle Miterbe beim Erbfall bereits gezeugt ist, § 1923 Abs. 2 BGB (nasciturus). Der nasciturus muss lebend geboren werden, um Miterbe zu werden.

II. Abs. 2

 

Rz. 3

Die Annahme als Kind wird durch das FamilienG auf Antrag des Annehmenden ausgesprochen, § 1752 Abs. 1 BGB; bei der Volljährigenadoption kann der Antrag auch vom Anzunehmenden erfolgen, § 1768 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Aufhebung der Adoption beim Minderjährigen richtet sich nach § 1760 BGB sowie § 1763 BGB und erfolgt durch das FamilienG. Die Aufhebung bei Volljährigen richtet sich nach § 1771 BGB und kann durch das FamilienG auf Antrag des Annehmenden oder Angenommenen ausgesprochen werden. Die Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig richtet sich nach §§ 80, 84 BGB.

C. Rechtsfolgen

 

Rz. 4

§ 2043 BGB ist nicht entsprechend anwendbar auf andere Fälle, bei denen noch nicht feststeht, ob ein weiterer Miterbe an der Erbengemeinschaft beteiligt ist – Verschollenheit, noch bestehende Ausschlagungsmöglichkeit.[1] Eine gegen § 2043 BGB vorgenommene Auseinandersetzung führt nicht zur Nichtigkeit, da § 2043 BGB kein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB ist.[2] Die Auseinandersetzung ist jedoch unter der Rechtsbedingung (§ 185 Abs. 2 BGB),[3] dass der übergangene Miterbe endgültig ausfällt, genehmigt (was er wohl kaum tun wird) oder die Zustimmung endgültig verweigert, schwebend unwirksam. Wird ein erwarteter Erbe doch nicht Miterbe, so wird eine bereits vorgenommene Auseinandersetzung gültig.[4] Die Auseinandersetzung ist nur ausgeschlossen, soweit Erbteile unbestimmt sind. Fällt der Nachlass an mehrere Stämme und besteht nur hinsichtlich eines Stammes Ungewissheit, kann die Auseinandersetzung im Übrigen erfolgen.[5]

[1] Staudinger/Löhnig, § 2043 Rn 3.
[2] MüKo/Ann, § 2043 Rn 4, 10; Lange/Kuchinke, § 44 II 2 Fn 48 m.w.N.
[3] Lange/Kuchinke, § 44 II 2c.
[4] Lange/Kuchinke, § 44 II 2; MüKo/Ann, § 2043 Rn 14.
[5] Johannsen, WM 1970, 738, 739.

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