Rz. 62

Der Anspruch eines Miterben auf Auseinandersetzung ist für sich gesehen nicht pfändbar, würde aber ohnedies keinen Vermögenswert besitzen. Pfändbar ist jedoch gem. § 859 Abs. 2 ZPO der Anteil des Miterben an der Erbengemeinschaft. Nach Pfändung und Überweisung kann der Pfändungsgläubiger dann seinerseits die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreiben und somit den Anteil verwerten.[107] Gehört zum Nachlass eine Immobilie, ist gem. § 859 Abs. 2 i.V.m. §§ 848, 857 Abs. 1 ZPO die Eintragung der Zwangsvollstreckung im Grundbuch als Verfügungsbeschränkung des Miterben hinsichtlich seines Erbteils zulässig.[108] Voraussetzung für eine Berichtigung des Grundbuchs ist die Voreintragung des Miterben.[109] Drittschuldner der Pfändung sind die übrigen Miterben.[110] Wurde ein Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder -pfleger bestellt, so ist ihm als Drittschuldner der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zuzustellen.[111]

 

Rz. 63

Der Anspruch des Klägers aus einer erfolgreichen Auseinandersetzungsklage bedarf keiner Vollstreckung, da das Urteil die Zustimmung ersetzt, § 894 ZPO.

[107] Stöber, Forderungspfändung, Rn 1676.
[108] Stöber, Forderungspfändung, Rn 1682 ff.
[109] Stöber, Forderungspfändung, Rn 1685.
[110] RGZ 86, 294, 295; Stöber, Forderungspfändung, Rn 1670.
[111] RGZ 86, 294, 295 f.; MüKo/Smid, ZPO, § 859 Rn 18.

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