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Gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb zum Nachlass der Erbengemeinschaft, so kann gem. § 13 Abs. 1 GrdstVG das Gericht auf Antrag eines Miterben den Betrieb einem oder – falls der Betrieb teilbar ist – mehreren Erben zuweisen.[42] Voraussetzung ist u.a., dass die Erbengemeinschaft durch gesetzliche Erbfolge entstanden ist. Die weiteren Voraussetzungen und Rechtsfolgen ergeben sich aus § 14 GrdstVG.

[42] Zu Einzelheiten vgl. Rißmann/Hähn, Die Erbengemeinschaft, § 16 Rn 48 ff.

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