Rz. 4

Die Formulierung steht im Gegensatz zur "Parallelregelung" im Gesellschaftsrecht in § 723 Abs. 2 BGB: Während im Gesellschaftsrecht eine Kündigung nur dann zur Unzeit erfolgen darf, wenn wichtige Gründe vorliegen, gibt es bei der Erbengemeinschaft solch eine Einschränkung nicht. In der Rspr. vor dem Jahr 1956 finden sich einige Entscheidungen, die ein Auseinandersetzungsverlangen aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB einschränken wollen.[5] Es gibt hingegen keine Entscheidungen neueren Datums. Tatsächlich sind kaum Fälle nach neuerer Rspr. zu § 242 BGB denkbar, in denen der "letzte Rettungsanker" des § 242 BGB anzuwenden wäre.

[5] Siehe hierzu Staudinger/Löhnig, § 2042 Rn 3.

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