Rz. 69

Befindet sich Betriebsvermögen (vgl. hierzu § 95 Abs. 1 S. 1 BewG i.V.m. § 15 Abs. 1 u. 2 EStG) im Nachlass, so ist höchste Aufmerksamkeit bei der Auseinandersetzung geboten. Zwar sollten im Idealfall bereits zu Lebzeiten die notwendigen Vorkehrungen getroffen worden sein, um das unerwünschte Verwirklichen von Steuertatbeständen zu verhindern. Aber auch bei der Auseinandersetzung lassen sich unerwünschte, steuerliche Folgen noch vermeiden, wenn keine bzw. keine sinnvollen Vorkehrungen durch den Erblasser getroffen worden waren.

 

Beispiel[124]

Erblasser Max Meier war Eigentümer eines Innenstadtgrundstücks mit einem Buchwert von 200.000 EUR und einem Verkehrswert von 2 Mio. EUR. Er war zugleich Gesellschafter der M-GmbH (Anschaffungskosten 100.000 EUR, Verkehrswert 2 Mio. EUR). Das Grundstück war an die GmbH verpachtet und wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH. Max Meier hinterlässt ein Testament, wonach seine Söhne Matthias und Michael Erben je zur Hälfte sind. Im Wege von Teilungsanordnungen, also jeweils unter Anrechnung auf ihre Erbteile, soll Matthias das Innenstadtgrundstück und Michael die Anteile von Max an der M-GmbH erhalten.

Die Söhne setzen die Erbengemeinschaft entsprechend auseinander. Die bisherige Betriebsaufspaltung endet aufgrund der Erbauseinandersetzung, da durch die nunmehr unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse an der Immobilie und dem GmbH-Anteil keine personelle Verflechtung mehr besteht. Mit der Beendigung der Betriebsaufspaltung werden die stillen Reserven in der GmbH i.H.v. 1,9 Mio. EUR und die stillen Reserven der Immobilie i.H.v. 1,8 Mio. EUR aufgedeckt und müssen von Matthias und Michael versteuert werden.

 

Rz. 70

Dieses Ergebnis können die Erben verhindern, wenn sie sich bei der Teilung des Nachlasses einvernehmlich über die Regelungen des Testaments hinwegsetzen und eine andere Auseinandersetzung vornehmen.

[124] Nach Landsittel, Gestaltungsmöglichkeiten, Rn 666.

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