Rz. 51
§ 758 BGB Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.
Rz. 52
§ 758 BGB betriff ausschließlich den Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gem. § 2042 BGB. Damit im Zusammenhang stehende Ansprüche, wie bspw. der Anspruch auf Verwendungsersatz u.Ä. (siehe Rdn 41 zu § 755 BGB) werden von § 758 BGB nicht erfasst und verjähren nach den jeweiligen Vorschriften.
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