Rz. 67

Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft werden regelmäßig Ausgleichszahlungen zwischen den Erben fließen, soweit nicht der gesamte Nachlass "versilbert", sondern unter den Erben aufgeteilt worden ist. Derartige Ausgleichszahlungen fließen vor allen Dingen auch dann, wenn der Erblasser im Rahmen einer Teilungsanordnung gem. § 2048 BGB den Erben Gegenstände mit verschiedenen Werten zugewandt hat (im Einzelnen siehe § 2048 Rdn 18 ff.). Es ist daher von entscheidender Bedeutung, ob der Erblasser die Gegenstände tatsächlich im Rahmen einer Teilungsanordnung zugewandt oder vielmehr das Vorausvermächtnis gewählt hat: Wer durch Teilungsanordnung "mehr" erhält und Ausgleichszahlungen leisten muss, hat in Höhe der Zahlung Anschaffungskosten, da die Auseinandersetzung nun einen Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang darstellt.[122]

 

Rz. 68

Die Erfüllung eines Vermächtnisses stellt hingegen kein Entgelt für den Erwerb des Erbteils dar. Wurde bspw. ein Nachlassgegenstand im Rahmen eines Vorausvermächtnisses einem Miterben übertragen, so ist dies einkommensteuerlich selbst dann kein relevanter Vorgang, wenn in einem weiteren Vorausvermächtnis dem anderen Miterben eine Ausgleichungszahlung zugewandt wird.[123]

[122] BMF-Schreiben "Erbengemeinschaft", Rn 28; ausführlich Rißmann/Unger, Die Erbengemeinschaft, § 18 Rn 45 ff.
[123] Vgl. hierzu eingehend Landsittel, Gestaltungsmöglichkeiten, Rn 652 ff.

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