Rz. 8
Durch den Verweis auf § 2019 Abs. 2 BGB (vgl. § 2019 Rdn 14) in S. 2 wird der Schuldner einer Forderung geschützt. Solange der Schuldner keine Kenntnis von der Ersetzung einer Forderung hat, kann er weiterhin mit befreiender Wirkung an den "alten" Gläubiger leisten. Zu weiteren Einzelheiten, insbesondere auch zur in § 2019 Abs. 2 BGB erklärten entsprechenden Anwendung der §§ 406–408 BGB, siehe § 2019 Rdn 14 ff.
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