Rz. 4

Abs. 1 S. 2 ergänzt die irreführende "Kann"-Formulierung des Abs. 1 S. 1. Da das Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer nicht mehr besteht, bleibt den Miterben ausschließlich noch die Möglichkeit, gegenüber dem Käufer das Vorkaufsrecht auszuüben.

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