Rz. 6

Die Verfügung über einen Erbteil muss gem. Abs. 1 S. 2 notariell beurkundet werden, § 128 BGB, § 20 BNotO. Ein Verstoß gegen das Erfordernis der notariellen Beurkundung führt gem. § 125 S. 1 BGB zur Nichtigkeit des Verfügungsvertrages. Durch Vollziehung der Übertragung wird ein Mangel in der Form nicht geheilt.[14]

Ein im schriftlichen Verfahren gem. § 278 Abs. 6 ZPO geschlossener Vergleich wahrt die erforderliche Form der notariellen Beurkundung.[15]

[14] BGH NJW 1967, 1128, 1130 f.; vgl. zum Streitstand hinsichtlich einer Heilung des formungültigen Verpflichtungsvertrages § 2371 BGB.
[15] BGH, Beschl. v. 1.2.2017 – XII ZB 71/16, Rn 25, juris (zu § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB: "geforderte Form der notariellen Beurkundung (wird) in entsprechender Anwendung des § 127a BGB gewahrt").

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