Rz. 6
Die Verfügung über einen Erbteil muss gem. Abs. 1 S. 2 notariell beurkundet werden, § 128 BGB, § 20 BNotO. Ein Verstoß gegen das Erfordernis der notariellen Beurkundung führt gem. § 125 S. 1 BGB zur Nichtigkeit des Verfügungsvertrages. Durch Vollziehung der Übertragung wird ein Mangel in der Form nicht geheilt.[14]
Ein im schriftlichen Verfahren gem. § 278 Abs. 6 ZPO geschlossener Vergleich wahrt die erforderliche Form der notariellen Beurkundung.[15]
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