Rz. 5

Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar darauf gerichtet ist, auf das Recht am Miterbenanteil einzuwirken, es also entweder auf einen Dritten zu übertragen, mit einem Recht zu belasten, das Recht aufzuheben oder es sonstwie in seinem Inhalt zu verändern.[9] Unter Verfügung i.S.v. § 2033 Abs. 1 BGB ist mithin nur das dingliche Rechtsgeschäft, nicht die (bloße) schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung zu verstehen, da jene noch nicht unmittelbar auf das Recht am Miterbenanteil einwirkt. Auch die Zwangsvollstreckung gem. §§ 857, 859 Abs. 2 ZPO ist Verfügung i.S.v. § 2033 BGB, so dass der Nachlassanteil, nicht hingegen der Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen gepfändet werden kann[10] (zur Zwangsvollstreckung im Einzelnen siehe Rdn 16 ff). Der Vor-Miterbe darf über seinen Erbteil insgesamt verfügen, die Rechte des Nach-Miterben werden hierdurch nicht beeinträchtigt.[11] Sowohl der Nach-Miterbe als auch der Allein-Nacherbe können zwischen Erbfall und Nacherbfall über ihr Anwartschaftsrecht analog § 2033 Abs. 1 BGB verfügen.[12] Bei Verzicht auf das Nacherbenrecht zugunsten des Vorerben ist § 2033 Abs. 1 BGB daher ebenfalls analog anwendbar, da auch darin eine Verfügung liegt.[13]

[10] BGH NJW 1967, 200, 201; BGH NJW 1969, 1347, 1348.
[11] Rißmann/Schulte, Die Erbengemeinschaft, § 5 Rn 12 (Vor- und Nacherben in der Erbengemeinschaft); Staudinger/Löhnig, § 2033 Rn 9; NK-BGB/Ann, § 2033 Rn 8.
[12] MüKo/Gergen, § 2033 Rn 6.
[13] MüKo/Gergen, § 2033 Rn 6.

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