Rz. 11

Der Auskunftspflichtige muss nach Abs. 2 Sachen aus dem Nachlass genommen haben. Wer an der Sache schon zu Lebzeiten des Erblassers Besitz erlangt hatte, ist deshalb nicht nach Abs. 2 auskunftspflichtig.[23] Auskunftspflichtig ist auch nicht, wer nach dem Tod des Erblassers eine Sache in Besitz nimmt, die der Erblasser einem Dritten überlassen hat, da hier nichts aus dem Nachlass entfernt wird.[24] Wer hingegen eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, die ihm der Erblasser zu Lebzeiten geschenkt hat, ist auskunftspflichtig.[25] Unerheblich ist, dass der Dritte eigennützig oder zum Schutz des wahren Erben etwas aus dem Nachlass in Besitz genommen hat.[26] Darauf, ob er von dem Erbfall Kenntnis hatte oder nicht, kommt es ebenfalls nicht an, auch nicht darauf, ob er bösgläubig oder gutgläubig war.[27] Auskunftspflichtig ist somit auch, wer im guten Glauben an sein Recht den Besitz der Sache eigenmächtig an sich genommen hat.[28] Selbst derjenige, der aufgrund eines Rechts zum Besitz die Sache eigenmächtig an sich nahm, ist auskunftspflichtig.[29] Die Auskunftspflicht besteht unabhängig davon, ob der Auskunftsverpflichtete noch Besitzer ist. Hat er die Sache an einen Dritten weitergegeben, ist unabhängig davon lediglich er auskunftspflichtig, da er die Sache vor dem Erben in Besitz genommen hat.[30] Abs. 2 gilt nicht für die Inbesitznahme von Nachlassgegenständen durch Testamentsvollstrecker, Nachlass(Insolvenz)verwalter und Nachlasspfleger.

[23] OLG Kiel OLGE 40, 108.
[24] BGH LM Nr. 1 zu § 1421.
[25] Staudinger/Gursky, § 2027 Rn 19 m.w.N.
[26] Staudinger/Gursky, § 2027 Rn 21.
[27] MüKo/Helms, § 2027 Rn 10 m.w.N.
[28] OLG Braunschweig OLGE 24, 70.
[29] OLG Braunschweig OLGE 24, 70.
[30] Staudinger/Gursky, § 2027 Rn 22.

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