Rz. 7

Nach Abs. 2 gehören zu den ersatzfähigen Verwendungen auch Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten macht. So ist z.B. die Zahlung der Erbschaftsteuer aus Eigenmitteln des Erbschaftsbesitzers nach Abs. 2 BGB eine solche erstattungsfähige Verwendung auf die Erbschaft, allerdings nur in dem Umfang, in dem der Erbe ihr unterliegt. Darüber hinaus ist der Erbschaftsbesitzer auf den Steuererstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO) angewiesen.

a) Problem der Tilgungsbestimmung

 

Rz. 8

Die Regelung in Abs. 2 setzt voraus, dass die Leistung des Erbschaftsbesitzers tatsächlich die Nachlassverbindlichkeit getilgt hat.[16] Dies würde regelmäßig daran scheitern, dass kein erkennbarer Drittleistungswille des Erbschaftsbesitzers vorliegt und eine Tilgung deshalb nach § 267 BGB ausscheidet. Deshalb ist mit der h.M. eine nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung durch den Erbschaftsbesitzer dahingehend zuzulassen, dass die Tilgung für den Erben erbracht wurde und so zu einer Tilgung der fremden Schuld des Erben führt.[17] Der Erbschaftsbesitzer kann jedoch auch gegen den Nachlassgläubiger aufgrund seiner Leistung auf eine nicht bestehende Schuld über § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB vorgehen. Wenn er von dem Nachlassgläubiger das Geleistete zurückerhält, entfallen der Verwendungsersatzanspruch nach Abs. 2 und die Rückgriffskondiktion nach Abs. 3 gegenüber dem Erben.

[16] Staudinger/Gursky, § 2022 Rn 1.
[17] Soergel/Dieckmann, § 2022 Rn 2.

b) Leistung auf vermeintliche Nachlassschulden

 

Rz. 9

Die Berichtigung einer vermeintlichen Nachlassschuld mit eigenen Mitteln durch den Erbschaftsbesitzer stellt keine Verwendung auf den Nachlass dar. Eine solche Verwendung, wie auch Aufwendungen für die eigene Lebenshaltung, kann der Erbschaft nicht zugutekommen. Der Erbschaftsbesitzer kann diese Ausgabe aber i.R.d. §§ 818 Abs. 3, 2021 BGB zum Abzug bringen; darüber hinaus steht ihm ggf. ein Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger der ohne Rechtsgrund geleisteten Schuld zu (in diesem Fall scheitert natürlich gegenüber dem Erben die Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB, darüber hinaus auch dann, wenn er seinen Kondiktionsanspruch dem Erben abtritt, str.).

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