Rz. 7

Die Bereicherung ist die Vermögensmehrung, die dem Vermögen des Erbschaftsbesitzers durch die Erbschaft als Ganzes zugeflossen ist.[11] Der Verbrauch von Nachlassmitteln löst dann eine Bereicherung des Erbschaftsbesitzers aus, wenn dieser dadurch anderweitige Ausgaben spart. Dabei ist stets darauf zu achten, ob der Erbschaftsbesitzer durch den Verbrauch von Nachlassmitteln ohnehin geplante Ausgaben oder Lebenshaltungskosten erspart hat (vollumfängliche Bereicherung) oder ob er die Ausgaben ohne die vermeintliche Erbschaft nicht gemacht hätte (dann evtl. Wegfall der Bereicherung, da die Ausgabe Folgenachteil des Erbschaftsantritts ist). Der Erbschaftsbesitzer muss, soweit er zur Herausgabe außerstande ist, nach § 818 Abs. 2 BGB dem Erben den Wert des Erlangten in Geld ersetzen. Die Beweislast für den Wert hat der Erbe.

[11] MüKo/Helms, § 2021 Rn 5.

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