Rz. 35

Der Wert des isolierten Auskunftsanspruchs ist nach § 3 ZPO zu schätzen und beträgt wertmäßig ¼ bis 1/10 des Hauptanspruchs. Bei der Schätzung ist auf die Aufwendungen, die Arbeitszeit und allg. Kosten der Auskunftserteilung abzustellen.[85] Der Wert des Feststellungsantrags auf Feststellung des Erbrechts beträgt 50 % bis 80 % des Wertes der entsprechenden Leistungsklage.[86] Der Wert der Stufenklage ist durch Addition der Werte aller Stufen nach § 5 ZPO zu ermitteln. Der Wert der Rechnungslegung ermittelt sich aus dem Wert der voraussichtlichen Arbeit für die Beschaffung der Unterlagen, der Wert der eidesstattlichen Versicherung danach, welche zusätzlichen Auskünfte zu erwarten sind.[87]

[86] Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 9 Rn 173.
[87] Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 9 Rn 174.

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