Rz. 19
Die Verjährung beginnt für den ganzen Erbschaftsanspruch, d.h. für alle erlangten Erbschaftsgegenstände, einheitlich in dem Moment zu laufen, in dem der Erbschaftsbesitzer zum ersten Mal etwas aus dem Nachlass erlangt hat, § 2018 BGB.[58] Auch wenn der Erbschaftsbesitzer einzelne Gegenstände erst später erlangt, werden auch diese von der bereits begonnenen Verjährungsfrist erfasst. Somit kann der Erbe mit dem Ablauf von 30 Jahren seit dem Entstehen des Erbschaftsanspruchs (und somit seit dem Zeitpunkt, in dem der Erbschaftsbesitzer zum ersten Mal einen Erbschaftsgegenstand aus dem Nachlass erlangt hat), vom Erbschaftsbesitzer auch nicht mehr die Herausgabe solcher Erbschaftsgegenstände verlangen, die der Erbschaftsbesitzer erst sehr viel später nach dem ersten Erbschaftsgegenstand erlangt hat.[59]
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