Rz. 19

Die Verjährung beginnt für den ganzen Erbschaftsanspruch, d.h. für alle erlangten Erbschaftsgegenstände, einheitlich in dem Moment zu laufen, in dem der Erbschaftsbesitzer zum ersten Mal etwas aus dem Nachlass erlangt hat, § 2018 BGB.[58] Auch wenn der Erbschaftsbesitzer einzelne Gegenstände erst später erlangt, werden auch diese von der bereits begonnenen Verjährungsfrist erfasst. Somit kann der Erbe mit dem Ablauf von 30 Jahren seit dem Entstehen des Erbschaftsanspruchs (und somit seit dem Zeitpunkt, in dem der Erbschaftsbesitzer zum ersten Mal einen Erbschaftsgegenstand aus dem Nachlass erlangt hat), vom Erbschaftsbesitzer auch nicht mehr die Herausgabe solcher Erbschaftsgegenstände verlangen, die der Erbschaftsbesitzer erst sehr viel später nach dem ersten Erbschaftsgegenstand erlangt hat.[59]

[58] H.M., vgl. Soergel/Dieckmann, § 2026 Rn 2; BGH FamRZ 2004, 537. Nach a.A. beginnt die Verjährung für jeden Erbschaftsgegenstand einzeln zu laufen, so i.E. Staudinger/Gursky, § 2026 Rn 4 m.w.N und Verw. auf Lange, JZ 2013, 598, oder sogar erst mit Erlangung des letzten Gegenstandes, so Kipp, Erbrecht, 1978, S. 213; diese Auffassung dürfte überholt sein.
[59] Zur Problematik der mit dieser Ansicht verbundenen Endloshaftung vgl. Staudinger/Gursky, § 2026 Rn 2.

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