Rz. 2

Die Regelung des § 2008 BGB ist nicht bzw. wenig verständlich, wenn die Haftungssituation der Ehegatten, die im vertraglichen Güterstand der Gütergemeinschaft leben, im Erbfall nicht gegenwärtig ist. Es soll deshalb ein kurzer Überblick gegeben werden. Anders bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, hat die Erbenstellung des einen Ehegatten durchaus Auswirkungen auf die Haftung des anderen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft. Ist ein Ehegatte Erbe, so kann die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten nicht nur ihn, sondern auch den anderen Ehegatten, der nicht Erbe ist, treffen. Denn aus dem Gesamtgut (§ 1416 BGB) können sich i.d.R. die Gläubiger beider Ehegatten befriedigen (§ 1437 Abs. 1 BGB bei Verwaltung durch nur einen Ehegatten; § 1459 Abs. 1 BGB bei gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts). Das gilt dann auch unabhängig davon, ob der Nachlass zum Gesamtgut gehört, wenn der Ehegatte bereits bei Eintritt der Gütergemeinschaft als Erbe haftbar war. Hat der Ehegatte die Erbschaft während der Gütergemeinschaft erworben und verwaltet der Ehegatte, der nicht Erbe ist, das Gesamtgut mit, haftet das Gesamtgut für die durch den Erbschaftserwerb entstehenden Verbindlichkeiten nur dann, wenn die Erbschaft als Gesamtgut und nicht etwa als Vorbehaltsgut (§ 1418 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB) oder als Sondergut (§§ 1439, 1461 BGB) erworben wurde.

 

Rz. 3

Sind Nachlassverbindlichkeiten zugleich Gesamtgutsverbindlichkeiten, haftet für sie auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist,[3] als Mitinhaber des Gesamtguts mit diesem im Falle der Allein- bzw. Mitverwaltung auch persönlich als Gesamtschuldner. Während die Haftung im ersten Fall auch nach Beendigung des Gesamtguts bestehen bleibt (§§ 1475, 1480, 1498 BGB), erlischt die persönliche Mithaftung bei Beendigung der Gütergemeinschaft (§§ 1437 Abs. 2 S. 2, 1441 Nr. 2, 1459 Abs. 2 S. 2, 1463 Nr. 2 BGB). Diese Art der Mithaftung desjenigen Ehegatten, der nicht Erbe ist, zeigt, dass dieser stets ein erhebliches Interesse daran hat, diese Mithaftung auf den Nachlass zu beschränken. Das einfachste Mittel der Haftungsbeschränkung in diesem Fall, nämlich die Ausschlagung der Erbschaft (§§ 1942 ff. BGB), steht dem nicht erbenden Ehegatten nicht zu (§§ 1432 Abs. 1 S. 1, 1455 Nr. 1 BGB).

 

Rz. 4

Der Ehegatte, der nicht Erbe ist und das Gesamtgut allein oder mit dem anderen Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, kann jedoch dann, wenn der Nachlass zum Gesamtgut gehört, unabhängig von der Zustimmung des anderen Ehegatten die folgenden Rechte wahrnehmen: das Aufgebot der Nachlassgläubiger beantragen (§ 462 FamFG; § 1973 BGB), die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen (§ 318 InsO; vgl. §§ 1975, 1989 BGB), die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragen (§ 1975 BGB) und schließlich sich auf die haftungsbeschränkenden Einreden (§§ 1973, 1974, 1989, 19901992, 2014 und 2015 BGB) berufen. Diese Rechte stehen dem anderen Ehegatten aber dann nicht zu, wenn der Nachlass zum Vorbehalts- oder Sondergut gehört.[4] In diesen Fällen ist der andere Ehegatte darauf angewiesen, dass der andere Ehegatte, der Erbe selbst, die Mittel der Haftungsbeschränkung geltend macht. Das ist auch dann der Fall, wenn der Nachlass zwar zum Gesamtgut gehört, der Ehegatte des erbenden Ehegatten diesen aber nicht (mit)verwaltet.[5]

 

Rz. 5

Ein Inventar des Nachlasses kann der Erbe stets (§§ 1432 Abs. 2, 1455 Nr. 3 BGB) und sein nicht erbender Ehegatte dann errichten, wenn der Nachlass zum Gesamtgut gehört und er diesen entweder allein oder mitverwaltet (§ 1455 Nr. 3 BGB).

[3] Vgl. im Einzelnen: Staudinger/Dobler, § 2008 Rn 2–5.
[4] Staudinger/Dobler, § 2008 Rn 6.
[5] Staudinger/Dobler, § 2008 Rn 8 und 9.

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