Rz. 11

Die Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung führt zur unbeschränkten Haftung des Erben demjenigen Nachlassgläubiger gegenüber, der die Eidesleistung verlangt hatte (Abs. 3 S. 1). Sie betrifft auch nur diejenige Forderung, die der Nachlassgläubiger in seinem Antrag angegeben hatte.[23] Darüber hinaus wird angenommen, dass die Weigerung auch den Wegfall der Vollständigkeitsvermutung des § 2009 BGB zur Folge hat.[24] Die Weigerung kann schriftlich oder zu Protokoll des Nachlassgerichts, aber auch unmittelbar gegenüber dem Nachlassgläubiger, der den Antrag gestellt hat, erklärt werden.[25] Im Falle der Weigerung des Erben haben weder die Nachlassgläubiger noch das Nachlassgericht die Möglichkeit, die eidesstattliche Versicherung zu erzwingen. Einer Weigerung steht es gleich, wenn der Erbe weder in dem Termin noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn, dass der Erbe sein Ausbleiben genügend entschuldigt (Abs. 3 S. 2). Ob der Erbe sein Ausbleiben genügend entschuldigt hat, hat (zunächst) das Nachlassgericht, das den Erben zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen hatte, zu entscheiden. Kommt es zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, ist die Sache für das Nachlassgericht erledigt. Kommt es zu dem Ergebnis, dass eine genügende Entschuldigung des Erben vorliegt, beraumt es einen neuen Termin an. Str. ist, ob die Entscheidung des Nachlassgerichts, z.B. Annahme einer genügenden Entschuldigung, mit der Folge der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, in einem erneut anberaumten Termin für das Prozessgericht bindend ist. Da die Annahme des Entschuldigungsgrundes nicht in Rechtskraft erwächst und auch keine Gestaltungswirkungen zeitigt, sondern lediglich ein Element der Begründung der Entscheidung des Nachlassgerichts ist, wird die Bindungswirkung zu versagen sein.[26]

[23] BeckOK BGB/Lohmann, § 2006 Rn 11.
[24] Staudinger/Dobler, § 2006 Rn 20.
[25] Staudinger/Dobler, § 2006 Rn 17; missverständlich: MüKo/Küpper, § 2006 Rn 6, der wohl zulassen will, dass sie allen Nachlassgläubigern gegenüber erklärt werden kann.
[26] Wie hier: OLG Hamm FamRZ 1995, 698; Staudinger/Dobler, § 2006 Rn 21; BeckOK BGB/Lohmann, § 2006 Rn 11; a.A. MüKo/Küpper, § 2006 Rn 6; Erman/Horn, § 2006 Rn 6.

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