Rz. 2

Zunächst ist erforderlich, dass der Erbe entweder selbst (§ 2002 BGB), durch einen Vertreter, durch amtliche Aufnahme (§ 2003 BGB) oder auch durch Bezugnahme (§ 2004 BGB) ein Inventar errichtet hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ihm zuvor nach § 1994 BGB eine Inventarfrist gesetzt wurde.[3] Weiter muss ein Nachlassgläubiger die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Erben verlangen. Verlangen kann die Abgabe jeder Nachlassgläubiger, also auch diejenigen Nachlassgläubiger, denen anderweitig ein erzwingbares Auskunftsrecht (etwa nach § 2314 BGB oder den §§ 259, 260, 1973, 1990 BGB) zusteht.[4] Es kann sich auch um einen nach den §§ 1973, 1974 BGB ausgeschlossenen oder säumigen Nachlassgläubiger handeln.[5] Das Verlangen können nicht stellen der Nachlass- und der Nachlassinsolvenzverwalter.[6] Der Antrag muss von einem Nachlassgläubiger bei dem Nachlassgericht gestellt werden.[7] Ein vollstreckbarer Titel ist nicht notwendig.[8] Der Nachlassgläubiger muss seine Forderung glaubhaft machen (§ 31 FamFG). Die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung erstreckt sich allerdings nicht auf die Erbenstellung.[9]

 

Rz. 3

Negative Voraussetzung ist, dass der Erbe die eidesstattliche Versicherung noch nicht abgegeben hat. Ein wiederholter Antrag ist dann, wenn der Erbe die eidesstattliche Versicherung bereits abgegeben hat, nur zulässig, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dem Erben nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere Nachlassgegenstände bekannt geworden sind (Abs. 4). Hat der Erbe die eidesstattliche Versicherung (einem Nachlassgläubiger gegenüber) verweigert, können andere Nachlassgläubiger ohne weitere Voraussetzungen seine erneute Ladung veranlassen.[10]

 

Rz. 4

Die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung trifft nur den Erben und keine andere Person, auch nicht den Nachlasspfleger oder einen Nachlassverwalter. Während der Dauer einer Nachlassverwaltung kann die eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden (vgl. § 2000 S. 1 und 2 BGB). Im Nachlassinsolvenzverfahren kann das Insolvenzgericht dem Erben auf Antrag des Insolvenzverwalters aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern (§ 153 Abs. 2 InsO). Die Verweigerung dieser eidesstattlichen Versicherung hat keinen Verlust des Haftungsbeschränkungsrechts zur Folge.

[3] Staudinger/Dobler, § 2006 Rn 3; MüKo/Küpper, § 2006 Rn 2.
[4] BayObLGZ 22, 188; MüKo/Küpper, § 2006 Rn 2.
[5] Erman/Horn, § 2006 Rn 3.
[6] Staudinger/Dobler, § 2006 Rn 4.
[7] Staudinger/Dobler, § 2006 Rn 6; a.A. wohl MüKo/Küpper, § 2006 Rn 2, der an den Erben gerichtetes Verlangen eines Nachlassgläubigers ausreichen lässt und Erben in diesem Fall m. Hinw. auf § 361 FamFG ein "verlängertes" Antragsrecht zugesteht.
[8] MüKo/Küpper, § 2006 Rn 2.
[9] Staudinger/Dobler, § 2006 Rn 6.
[10] Erman/Horn, § 2006 Rn 5; Palandt/Weidlich, § 2006 Rn 5.

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