Gesetzestext

 

Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift trifft Regelungen über die Hemmung des Ablaufs der Inventarfrist und der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 1996 Abs. 2 BGB. Sie ergänzt damit die §§ 1995 und 1996 BGB. Hemmung der genannten Frist tritt bei Fehlen eines gesetzlichen Vertreters (§ 210 BGB) ein.

B. Tatbestand

 

Rz. 2

"Inventarfrist" im Sinne dieser Bestimmung ist die ursprüngliche Inventarfrist (§§ 1994 Abs. 1 S. 1, 1995 Abs. 1 und 2 BGB),[1] die auf Antrag verlängerte Frist (§ 1995 Abs. 3 BGB), die neu bestimmte Frist (§ 1996 Abs. 1 BGB) und die bei unabsichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit neu bestimmte Frist (§ 2005 Abs. 2 BGB). Eine Hemmung der Jahresfrist des § 1996 Abs. 2 BGB ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 3

Die Verweisung auf § 210 BGB besagt, dass die Inventarfristen im o.a. Sinn gehemmt sind, wenn während des Laufs der Fristen der Erbe geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird, ohne dass ein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist oder wenn sein gesetzlicher Vertreter während des Laufs der Fristen wegfällt.[2] Die Hemmung dauert nicht nur bis zur Beseitigung des Mangels, sondern führt zu einer Verschiebung des Endes der Frist nach Maßgabe des § 210 Abs. 1 BGB.[3] Zu bedenken ist, dass die Frist erst gar nicht zu laufen beginnt, wenn der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des nämlichen Beschlusses vorgelegen hat, weil die erforderliche Zustellung (§ 170 ZPO) nicht möglich ist.

 

Rz. 4

Die Frist endet nach § 210 Abs. 1 S. 1 BGB frühestens ein Jahr nach Behebung des Mangels, wenn sie sechs Monate und mehr betragen hat. Diese Alternative dürfte in der Praxis nicht vorkommen, da regelmäßig kürzere Fristen gesetzt werden. Die Frist endet nicht vor dem Ablauf ihrer vollen Dauer seit der Behebung des Mangels, wenn sie kürzer als sechs Monate war (§ 210 Abs. 1 S. 2 BGB). Trotz der Bestimmung des § 1999 BGB kann es vorkommen, dass ein gesetzlicher Vertreter die Inventarfrist versäumt. Gegen die dem Erben dann drohenden Nachteile gibt es keinen gesetzlichen Schutz. Vor einer unbeschränkten Haftung – auch mit dem Neuerwerb – soll die entsprechende Anwendung des § 1629a BGB schützen, von der der Minderjährige nach Eintritt der Volljährigkeit Gebrauch machen kann.[4]

[1] Staudinger/Dobler, § 1997 Rn 2; BeckOK BGB/Lohmann, § 1997 Rn 1.
[2] MüKo/Küpper, § 1997 Rn 1.
[3] Staudinger/Dobler, § 1997 Rn 4.
[4] Vgl. im Einzelnen: Staudinger/Dobler, § 1997 Rn 5.

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