Rz. 6

Zuständig für die Entgegennahme des Inventars ist das Nachlassgericht. Durch die Anordnung in § 1993 BGB ist die Entgegennahme des Inventars eine dem Nachlassgericht i.S.d. § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG zugewiesene Aufgabe. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich damit nach § 342 FamFG. Nach § 342 Abs. 1 FamFG, der im Regelfall in Betracht kommen wird, ist örtlich zuständig dasjenige AG, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG). Das Inventar ist offen einzureichen. Eine gesetzliche Frist, innerhalb derer das Inventar errichtet werden müsste, gibt es nicht. Der Erbe bleibt zur Inventarerrichtung berechtigt, bis eine vom Nachlassgericht gesetzte Frist abgelaufen ist. Ist dem Erben eine Inventarfrist gesetzt worden, reicht zur Fristwahrung die Einreichung bei dem Nachlassgericht, das die Frist gesetzt hatte, und zwar auch dann, wenn dieses seine (örtliche) Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hatte, in Wirklichkeit also nicht zuständig war. Der Einreichende kann vom Nachlassgericht eine Empfangsbestätigung verlangen, ein Nachlassgläubiger die Einsicht (§ 2010 BGB) oder Erteilung einer Abschrift des Inventars verlangen (§ 13 Abs. 3 FamFG). Die freiwillige Errichtung ist auch noch dann möglich, wenn Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden ist.[16] Weigert sich das Nachlassgericht, das Inventar entgegenzunehmen, steht dem Erben die einfache Beschwerde zu (§§ 58 ff. FamFG; § 11 Abs. 1 RPflG).

 

Rz. 7

Durch das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit wurde den Notaren die Aufnahme von Nachlassinventaren i.S.d. § 2003 BGB im Auftrag des Nachlassgerichts übertragen. Das Gesetz ist zum 1.9.2013 in Kraft getreten. Außerdem ist durch die Neuregelung des Kostenrechts die KostO aufgehoben und das GNotKG mit einem Kostenverzeichnis und den Gebührentabellen A (für Gerichte) und B (für Notare) mit Wirkung vom 1.8.2013 eingeführt worden. Insgesamt hat das zu einer nicht unwesentlichen Erhöhung der Kosten auch im Hinblick auf die Errichtung eines Inventars geführt.

Im Hinblick auf die Kosten des Inventars gilt nunmehr: Für die Entgegennahme eines Inventars durch das Nachlassgericht wird eine Festgebühr von 15 EUR erhoben (KV Nr. 12410 Nr. 6 GNotKG). Der Antrag des Erben, einen Notar mit der amtlichen Aufnahme des Nachlassinventars zu beauftragen, löst eine gerichtliche Festgebühr von 40 EUR aus (KV Nr. 12412 GNotKG). Der Notar erhält für die Aufnahme des Nachlassinventars eine Gebühr nach dem 2-fachen Satz der Gebührentabelle B (KV Nr. 23500 GNotKG). Der zugrunde liegende Wert bestimmt sich nach dem Wert des Nachlasses ohne Berücksichtigung von Zinsen und Verbindlichkeiten (§§ 115, 37 Abs. 1, 38 GNotKG). Die Gebühr fällt neben der Gebühr des Gerichts nach KV Nr. 12412 GNotKG an. Für die Kosten des Gerichts, die durch die Entgegennahme des Nachlassinventars oder einer Erklärung nach § 2004 BGB entstehen, haftet nach § 23 Nr. 4d GNotKG derjenige, der die Erklärung, die Anzeige oder das Nachlassinventar abgegeben hat. Für die Gerichtkosten der Errichtung des Nachlassinventars haftet nach § 24 Nr. 4 GNotKG der Erbe nach den Vorschriften des BGB über Nachlassverbindlichkeiten. Für die Kosten des Notars, die durch die Errichtung des Nachlassinventars entstehen, haften nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des BGB über Nachlassverbindlichkeiten (§ 31 Abs. 2 GNotKG). Die Kostenschuld des Erben wird durch § 31 Abs. 2 GNotKG nicht begründet, sondern setzt eine Haftung für die Kosten nach § 29 oder § 30 GNotKG voraus und regelt bezüglich dieser Kosten die Beschränkung der Haftung nach den Regeln des BGB über Nachlassverbindlichkeiten. Im Nachlassinsolvenzverfahren sind diese Kosten Masseverbindlichkeiten (§ 324 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Diejenigen Kosten allerdings, die bei der Aufnahme des Inventars durch die Zuziehung der zuständigen Behörde oder des Notars (§ 2002 BGB) entstehen, sind zugleich Nachlassverbindlichkeiten und Eigenschulden des Erben. Sie werden nach § 29 Nr. 1 GNotKG vom Erben geschuldet. Der Notar erhält bei seiner Zuziehung eine Gebühr nach der Tabelle B nach dem Wert des Nachlasses, wobei Nebengegenstände, wie z.B. Zinsen, ebenso unberücksichtigt bleiben wie Verbindlichkeiten (§§ 115, 37 Abs. 1, 38 GNotKG; KV Nr. 23502 GNotKG). Das gilt auch, wenn das Nachlassgericht die Aufnahme des Inventars einem Notar übertragen (§ 2003 Abs. 1 BGB) hat. Der Wert eines Nachlassverzeichnisses, welches den gesamten Nachlass erfasst, richtet sich nach dem Wert sämtlicher Nachlassgegenstände (§ 115 S. 1 GNotKG). Ein im Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers noch in seinem Eigentum stehendes Grundstück gehört zum Nachlass und ist mit seinem Verkehrswert in Ansatz zu bringen (§ 46 GNotKG). Es kommt nicht darauf an, ob der Erblasser noch vor seinem Tod beabsichtigt hatte, das Grundstück zu veräußern.[17] Bei der Berechnung des Wertes des Nachlassverzeichnisses findet ein Abzug von Verbindlichkeiten des N...

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