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Wenn ein Nachlassgläubiger nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens aus einem Auszug aus der Insolvenztabelle nach § 201 Abs. 2 InsO in das Eigenvermögen des Erben die Zwangsvollstreckung betreibt, kann dieser – ohne einen Vorbehalt nach § 780 ZPO nachweisen zu müssen – dagegen im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 785, 781, 767 ZPO) vorgehen. Das gilt auch dann, wenn ein Nachlassgläubiger nach Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens in einen der Nachtragsverteilung nach § 203 InsO unterliegenden Gegenstand des Nachlasses die Zwangsvollstreckung betreibt.

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