Gesetzestext

 

(1)Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.

(2)Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Nachlassverwaltung endet nicht automatisch, sondern grundsätzlich nur durch die förmliche Aufhebung seitens des Nachlassgerichts, die erfolgen muss, wenn der Grund (§ 1919 BGB) weggefallen ist. Die Befriedigung der Nachlassgläubiger und die Herausgabe des (Rest-)Nachlasses an den/die Erben führt für sich allein betrachtet nicht zu einer Beendigung der Nachlassverwaltung, weil es sich hier nicht um eine Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit (§ 1918 Abs. 3 BGB) handelt. Gleiches gilt für alle übrigen Gründe, die eine Aufhebung der Nachlassverwaltung rechtfertigen können. Lediglich die Regelung des Abs. 2 macht von diesem Grundsatz eine Ausnahme, denn mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens endet die Nachlassverwaltung ohne Weiteres. Wegen des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse vom Nachlassverwalter auf den Insolvenzverwalter konnte diese Ausnahme getroffen werden.[1]

[1] MüKo/Küpper, § 1988 Rn 1.

B. Tatbestand

I. Beendigung durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

 

Rz. 2

Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens endet die Nachlassverwaltung, ohne dass ein Aufhebungsbeschluss ergehen muss.[2] Ab diesem Zeitpunkt ist der Nachlassinsolvenzverwalter alleine befugt, das zum Nachlass gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO). Der Nachlassverwalter hat – wenn er nicht selbst zum Nachlassinsolvenzverwalter ernannt worden ist – den Nachlass an den Nachlassinsolvenzverwalter herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter z.B. bzgl. seiner Vergütungsansprüche steht ihm nicht zu.[3] Rechtshandlungen, die der Nachlassverwalter nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens vornimmt, sind unwirksam.[4] An ihn kann auch nicht mehr mit befreiender Wirkung geleistet werden. Die §§ 81, 82 InsO finden keine Anwendung.[5] Das Amt des Nachlassverwalters endet unmittelbar mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens und nicht etwa erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses. An der Haftungslage des Erben (§ 1975 BGB) ändert die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nichts, außer dass er jetzt der Schuldner des Insolvenzverfahrens ist. Das Verfahren der Nachlassverwaltung lebt bei der Einstellung oder der Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht mehr auf, auch wenn die Voraussetzungen weiterhin gegeben sein sollten.[6]

[2] Palandt/Weidlich, § 1988 Rn 1.
[3] Staudinger/Dobler, § 1987 Rn 16.
[4] Palandt/Weidlich, § 1988 Rn 1.
[5] BeckOK BGB/Lohmann, § 1988 Rn 1.
[6] MüKo/Küpper, § 1988 Rn 2.

II. Beendigung in sonstigen Fällen

 

Rz. 3

Von der Ausnahme des Abs. 1 abgesehen, endet die Nachlassverwaltung erst mit ihrer förmlichen Aufhebung durch das Nachlassgericht (§§ 1919, 1975 BGB).[7] Aufhebungsgrund ist nach Abs. 2 das Fehlen einer die Kosten der Nachlassverwaltung deckenden Masse.[8] Diese Vorschrift entspricht § 26 Abs. 1 InsO. Entsprechend § 26 Abs. 1 S. 2 InsO kann die Aufhebung der Nachlassverwaltung durch Zahlung eines Kostenvorschusses abgewendet werden.[9] Abgesehen von diesem gesetzlich geregelten Fall (Abs. 2) ist die Nachlassverwaltung grundsätzlich aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist. Deshalb kommen im Einzelfall folgende (weitere) Aufhebungsgründe in Betracht:

die Zweckerreichung (§ 1919 BGB) nach Befriedigung oder Sicherstellung aller bekannten Nachlassgläubiger, §§ 1919, 1975 BGB i.V.m. § 1986 BGB;[10]
die Zustimmung aller bekannten Nachlassgläubiger sowie des Erben;[11]
die Erschöpfung des Nachlasses, so dass weitere Aufgaben nicht mehr erfüllt werden können;[12]
die wirksame Ausschlagung der Erbschaft durch denjenigen Erben, der die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragt hatte und der Nachberufene die Aufhebung des Verfahrens betreibt;[13]
der Wechsel in der Person des Erben, wenn die Nachlassverwaltung auf Antrag eines Nachlassgläubigers angeordnet wurde und in der Person des "neuen" Erben die Voraussetzungen des § 1981 Abs. 2 S. 1 BGB nicht vorliegen, andernfalls das Verfahren nicht aufzuheben ist; auch bei Eintritt des Nacherbfalls;[14]
der Eintritt des Nacherbfalls.[15]
 

Rz. 4

Keine Aufhebungsgründe sind der Tod des Erben, die Rücknahme des Antrags nach Anordnung der Nachlassverwaltung[16] und der Antrag des Erben oder eines Nachlassgläubigers.[17]

[7] Palandt/Weidlich, § 1988 Rn 2.
[8] OLG Hamm ZErb 2010, 271 = NJW-RR 2010, 1595 = ErbR 2010, 328 = FGPrax 2010, 239.
[9] MüKo/Küpper, § 1988 Rn 3.
[10] OLG Hamm ZEV 2017, 264 = FamRZ 2017, 1085 = ErbR 2017, 510 = FGPrax 2017, 130; BayObLGZ 1976, 167.
[11] BayObLGZ 1976, 167.
[12] KG JW 1935, 2159; MüKo/Küpper, § 1988 Rn 4.
[13] Staudinger/Dobler, § 1988 Rn 12.
[14] Staudinger/Dobler, § 1988 Rn 13.
[15] MüKo/Küpper, § 1988 Rn 4; differenzierend: Staudinger/Dobler, § 1988 Rn 14.
[16] Palandt/Weidlich, § 1988 Rn 3.
[17] MüKo/Küpper, § 1988 Rn 5.

III. Verfahren der Aufhebung

 

Rz. 5

Ebenso wie für die Anordnung der Nachlassverwaltung ist d...

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