Gesetzestext

 

(1)Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen.

(2)1Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. 2Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Bestimmung regelt die Aufgaben (Abs. 1) sowie die Verantwortlichkeit (Abs. 2) des Nachlassverwalters. Die Regelung beschränkt sich dabei darauf, die wichtigsten Aufgaben, die Verwaltung des Nachlasses und die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, zu benennen. Die Vorschrift wird durch zahlreiche Bestimmungen ergänzt (z.B. § 2012 BGB; § 991 ZPO; § 317 InsO und § 175 ZVG). Bereits hier ist auf einen bedeutenden und wichtigen Unterschied zwischen der Rechtsstellung des Nachlassverwalters und der eines nach den §§ 1960, 1961 BGB bestellten Nachlasspflegers hinzuweisen: Im Gegensatz zu dem Letztgenannten hat der Nachlassverwalter, der (auch) ein Nachlasspfleger ist (vgl. § 1975 BGB; § 780 Abs. 2 ZPO, § 317 InsO), die vordringliche Aufgabe, für die Befriedigung der Nachlassgläubiger zu sorgen. Weitgehend entspricht die Stellung des Nachlassverwalters derjenigen des Nachlassinsolvenzverwalters (§§ 80 ff., 60 ff., 63 InsO).

 

Rz. 2

Der Nachlassverwalter ist ein amtlich bestelltes Organ zur Verwaltung einer fremden Vermögensmasse mit eigener Parteistellung.[1] Seine Stellung gleicht derjenigen eines (Nachlass-)Insolvenzverwalters.[2] Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse, die der Erbe mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert (§ 1984 BGB), gehen auf den Nachlassverwalter über. Der Nachlassverwalter ist im Rahmen seines Aufgabenbereichs allein aktiv und passiv prozessführungsbefugt. Inhaber des Nachlasses bleibt jedoch der Erbe. Den Rechtsstreit führt der Nachlassverwalter gleichwohl nicht im Namen des Erben als dessen Vertreter, sondern stets "als Nachlassverwalter über den Nachlass des am … in … – seinem letzten gewöhnlichen Aufenthalt – verstorbenen Erblassers". Er ist damit Partei des Rechtsstreits und ihm werden – im Unterliegensfalle – die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO auferlegt. Die Kostentragungspflicht ist aber als solche keine persönliche Schuld des Nachlassverwalters, sondern Nachlassverbindlichkeit (vgl. § 1967 Rdn 25). Im Prozess des Nachlassverwalters kann der Erbe als Zeuge vernommen werden.[3]

 

Rz. 3

Im Hinblick insbesondere auf die bzgl. der Vormundschaft in Bezug genommenen Regelungen (§§ 1975, 1915 BGB) gilt im Einzelnen Folgendes: Der Nachlassverwalter kann nicht als Berechtigter in das Grundbuch eingetragen werden,[4] verpflichtet und berechtigt durch seine Rechtshandlungen als Nachlassverwalter den Erben.[5] Der Nachlassverwalter

ist vom Nachlassgericht nach § 1789 BGB zu verpflichten und erhält von diesem seine Bestallung (§ 1791 BGB);
hat nach § 1987 BGB einen Anspruch auf eine Vergütung;
ist vom Nachlassgericht zu überwachen und hat diesem nach § 1802 BGB ein Verzeichnis des Nachlasses einzureichen und nach §§ 1840, 1841 BGB Rechnung zu legen;[6]
kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten (§ 2012 BGB);
ist berechtigt, das Aufgebot der Nachlassgläubiger (§ 455 Abs. 2 FamFG) und die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (§ 317 Abs. 1 InsO) zu beantragen;
ist nicht zur Errichtung eines Inventars verpflichtet (§ 2012 BGB);
ist zu Schenkungen nur i.R.d. § 1804 BGB (Pflicht- und Anstandsschenkungen) befugt;
darf den Nachlass nicht für sich verwenden (§ 1805 BGB);
kann durch das Gericht entlassen werden, wenn Gründe hierfür nach § 1886 BGB vorliegen;[7]
bedarf zur Vornahme bestimmter Geschäfte (§§ 1821, 1822 BGB) der Genehmigung des Nachlassgerichts;
darf nicht selbstkontrahieren (§§ 181, 1795 Abs. 2 BGB) und
kann durch Festsetzung von Zwangsgeldern zur Befolgung der gerichtlichen Anordnungen angehalten werden (§ 1837 Abs. 3 BGB).
[1] KGR Berlin 2006, 231 = ZErb 206, 98 = Rpfleger 2006, 194 = FamRZ 2006, 559 = MDR 2006, 694 = FGPrax 2006, 76; RGZ 135, 307.
[2] RGZ 135, 307; BGHZ 38, 281; OLG Braunschweig OLGZ 1988, 392; Staudinger/Dobler, § 1985 Rn 2; BeckOK BGB/Lohmann, § 1985 Rn 1.
[3] Staudinger/Dobler, § 1985 Rn 4.
[4] OLG Hamm MDR 1988, 865 = Rpfleger 1989, 17; BGH DNotZ 1961, 485; BeckOK BGB/Lohmann, § 1985 Rn 1.
[5] RGZ 80, 416.
[6] BeckOK BGB/Lohmann, § 1985 Rn 2.
[7] Vgl. BayObLG RPflG 1988, 26 = FamRZ 1988, 545; LG Detmold RPflG 1989, 241; OLG Karlsruhe Justiz 1989, 436.

B. Tatbestand

I. Rechte und Pflichten zur Verwaltung des Nachlasses

 

Rz. 4

Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen (Abs. 1). Dabei wird die Pflicht zur Verwaltung des Nachlasses maßgeblich beeinflusst, ja überlagert von der Pflicht, die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigten (vgl. § 1975 BGB).[8] Die Art und Weise der Verwaltung bestimmt der Nachlassverwalter dabei im Einzelfall nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Soweit zur Tilgung der Schulden erforderlich, hat er den Nachlass zu verwerten.[9] Soweit dies mit d...

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