Rz. 6

Die Nachlassverwaltung erstreckt sich entsprechend ihrem Zweck, die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen, auf den gesamten Nachlass und damit auf das Nachlassvermögen.[18] Die Nachlassverwaltung betrifft allerdings nicht die persönlichen Rechtsbeziehungen des Erblassers, in die der Erbe mit dem Erbfall eingerückt ist,[19] höchstpersönliche Rechte sowie Gegenstände ohne Verkehrswert,[20] das gesamte unpfändbare Vermögen (§ 36 InsO; § 811 ZPO), wobei die Frage der Unpfändbarkeit nach der Person des Erben – nicht derjenigen des Erblassers – zu beurteilen ist,[21] und die im Wege der Sondererbfolge übergegangenen Gesellschaftsanteile an einer Personengesellschaft, soweit es um die Mitgliedsrechte geht.[22]

 

Rz. 7

Gehört ein Erwerbsgeschäft zum Nachlass, wird dies grundsätzlich von der Nachlassverwaltung mit umfasst.[23] Wie ein Testamentsvollstrecker kann der Nachlassverwalter handwerkliche, aber auch forst- und landwirtschaftliche Betriebe weiterführen. Lediglich eine Firma, in der der Name des Erben enthalten ist, ist von der Verwaltung ausgenommen.[24]

 

Rz. 8

Ausgeschlossen von der Verwaltung ist grundsätzlich auch die im Gesellschaftsvertrag als vererblich ausgestaltete Mitgliedschaft des Erblassers in einer Personengesellschaft, soweit es sich um persönliche Rechtsbeziehungen handelt, in die der Erbe eingetreten ist.[25] Der Verwalter kann deshalb nicht die ererbten Mitgliedschaftsrechte ausüben und auch nicht die Rechte des Gesellschaftererben bei der Geschäftsführung wahrnehmen.[26] Dementsprechend kann er auch nicht an der Verfügung über ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Grundstück mitwirken.[27] Er ist weiter nicht befugt, die Feststellung zu begehren, dass der Gesellschaftsvertrag nichtig oder wirksam angefochten worden sei, denn ein entsprechendes Urteil berührt den Status der Gesellschaft selbst und hat entsprechende rechtliche Auswirkungen auf den weiteren Bestand der Mitgliedschaft der einzelnen Gesellschafter.[28] Er ist vielmehr darauf beschränkt, zur Befriedigung der Nachlassgläubiger den Anspruch des Gesellschaftererben auf den Gewinnanteil und das Auseinandersetzungsguthaben geltend zu machen, u.U. nach Ausübung eines ihm nach h.M. zustehenden fristlosen Kündigungsrechts.[29] Dem Nachlassverwalter steht, wenn zum Nachlass die Geschäftsanteile einer GmbH gehören, kein Sonderkündigungsrecht betreffend einen (wirksam abgeschlossenen) Geschäftsführeranstellungsvertrag zu. Für ein derartiges Sonderkündigungsrecht ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich.[30]

 

Rz. 9

In den Fällen, in denen die Mitgliedschaft nicht kraft Erbrechts, sondern aufgrund gesellschaftsvertraglich bestimmter Anwachsung auf den Erben übergegangen ist, ist der Nachlass nicht an der Gesellschaft beteiligt. Der Nachlassverwalter kann deshalb insoweit auch keine Befugnisse geltend machen.[31]

 

Rz. 10

Der Nachlassverwalter ist berechtigt, eine vom Erblasser erteilte und über dessen Tod hinaus reichende Generalvollmacht, soweit diese nicht ohnehin erloschen ist, zu widerrufen[32] und dann von dem Bevollmächtigten die Urkunde der Vollmacht herausverlangen.

[18] MüKo/Küpper, § 1985 Rn 4.
[19] BGHZ 47, 293 = NJW 1967, 1961; BayObLG NJW-RR 1991, 361 = FamRZ 1991, 485.
[20] Palandt/Weidlich, § 1985 Rn 4.
[21] MüKo/Küpper, § 1985 Rn 4.
[22] BGHZ 47, 293 = NJW 1967, 1961; BGHZ 91, 132 = NJW 1984, 2104.
[23] MüKo/Küpper, § 1985 Rn 5.
[24] BGHZ 32, 103 = NJW 1960, 1008.
[25] Erman/Horn, § 1985 Rn 3; MüKo/Küpper, § 1985 Rn 5a; Staudinger/Dobler, § 1985 Rn 20, 21.
[26] Palandt/Weidlich, § 1985 Rn 4.
[27] BayObLGZ 1990, 306 = NJW-RR 1991, 361 = FamRZ 1991, 485.
[28] BGHZ 47, 293 = NJW 1967, 1961; BayObLGZ 1990, 306 = NJW-RR 1991, 361 = FamRZ 1991, 485; OLG Hamm MittRhNotK 1993, 73 = Rpfleger 1993, 282.
[29] MüKo/Küpper, § 1985 Rn 5a; wohl eingeschränkt: Staudinger/Dobler, § 1985 Rn 21 m.w.N.
[31] MüKo/Küpper, § 1985 Rn 7.
[32] KG NJW 1971, 566.

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