Rz. 1

Die Bestimmung des § 1981 BGB ergänzt die Vorschriften in Bezug auf die Voraussetzungen und Wirkungen der Nachlassverwaltung. Sie statuiert das Antragserfordernis. Dadurch unterscheidet sich die Nachlassverwaltung – als Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (§ 1975 BGB) – von der Nachlasspflegschaft, die von Amts wegen zur Sicherung des Nachlasses angeordnet wird (§ 1960 BGB). Die Bestimmung legt weiter den Kreis der Antragsberechtigten – unvollständig – fest.[1] Antragsberechtigt sind der Erbe (Abs. 1) sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Nachlassgläubiger (Abs. 2). Ergänzt wird § 1981 BGB durch § 1982 BGB (Ablehnung der Eröffnung mangels Masse) und § 1983 BGB (Pflicht zur Veröffentlichung der Anordnung). Abs. 3 stellt durch ausdrücklichen Ausschluss des § 1785 BGB klar, dass das Amt des Nachlassverwalters kein Ehrenamt ist, zu dessen Übernahme jeder Deutsche verpflichtet wäre.[2]

 

Rz. 2

Nicht geregelt ist die Rücknahme des Antrages. Während § 13 Abs. 2 InsO für den Antrag im Nachlassinsolvenzverfahren bestimmt, dass dieser zurückgenommen werden kann bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder seiner rechtskräftigen Zurückweisung, fehlt im Bürgerlichen Gesetzbuch eine entsprechende Regelung. Nach zutreffender Auffassung[3] ist die genannte Bestimmung der Insolvenzordnung entsprechend für den Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung anzuwenden; ebenso auch die Kostenfolge bei Rücknahme des Antrags in § 106 Abs. 3 InsO.

[1] MüKo/Küpper, § 1981 Rn 1.
[2] BeckOK BGB/Lohmann, § 1981 Rn 1.
[3] Staudinger/Dobler, § 1981 Rn 2.

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