Rz. 8

Die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände, die dazu geführt haben sollen, dass Zulänglichkeit angenommen werden durfte, trägt nach allg. Auffassung sowohl im Aktiv- als auch im Passivprozess der Erbe.[25] Da es sich bei der Ersatzpflicht um eine Eigenverbindlichkeit des Erben handelt, sind die §§ 780 ff. ZPO nicht anwendbar. Wird der Erbe gem. §§ 1978, 1979 BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen, muss der Anspruchsteller den Schaden nach Grund und Höhe darlegen und beweisen.[26]

[25] BGH NJW 1985, 140 = FamRZ 1984, 1004.
[26] OLG Düsseldorf ZEV 2000, 236 = FamRZ 2000, 1332.

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