Rz. 8

Der Gläubiger, der den Erben nach dem Ablauf der Säumnisfrist über die Bereicherung hinaus in Anspruch nehmen will, muss darlegen und beweisen, dass er entweder den Anspruch innerhalb der Frist geltend gemacht, ihn im Aufgebotsverfahren angemeldet hat oder dass der Anspruch dem Erben in sonstiger Weise bekannt geworden ist.[10] Liegen die Voraussetzungen des § 1974 BGB vor, hat der Gläubiger auch die Voraussetzungen einer verschärften Haftung (§§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 Fall 1 BGB) zu beweisen.[11] Der Erbe muss den Fristablauf sowie ggf. die Erschöpfung des Nachlasses oder sonst den Wegfall der Bereicherung beweisen. Haftet der Erbe allen oder einzelnen Gläubigern gegenüber unbeschränkt, muss er ggf. beweisen, dass die unbeschränkte Haftung erst nach Ablauf der Frist eingetreten ist.[12]

[10] Staudinger/Dobler, § 1974 Rn 19.
[11] BeckOK BGB/Lohmann, § 1974 Rn 7.
[12] BeckOK BGB/Lohmann, § 1974 Rn 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge