Rz. 17

Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 1973 BGB ist grundsätzlich der Erbe.[40] Der Erbe hat nachzuweisen, dass ein Aufgebotsverfahren stattgefunden hat, das die Forderung des Gläubigers betraf. Hinsichtlich der Frage der Erschöpfung des Nachlasses ist der Erbe für den Anfangsbestand und für alle Abzüge, die er vornehmen möchte, beweispflichtig.[41] Ein gem. §§ 1993, 1994 BGB errichtetes Inventar begründet die Vermutung, dass weitere als die in ihm angegebenen Gegenstände nicht vorhanden waren (§ 2009 BGB). Der Gläubiger hat die Beweislast für die Zugänge und Surrogate.[42]

[40] Palandt/Weidlich, § 1973 Rn 4.
[41] BeckOK BGB/Lohmann, § 1973 Rn 10.
[42] BeckOK BGB/Lohmann, § 1973 Rn 10.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge