Rz. 18

Die Wirkung des Aufgebots besteht in erster Linie in der in § 1973 BGB festgelegten Wirkung des Ausschließungsbeschlusses (ausführlich: Kommentierung zu § 1973). Daneben sind die Bestimmungen der §§ 327 Abs. 3, 328 Abs. 2 InsO zu beachten. Nach dem Erlass des Ausschlussurteils kennt der Erbe die angemeldeten und die dinglich gesicherten Forderungen sowie Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Nunmehr ist in der Lage, sich zu entscheiden, ob er zu Maßnahmen der Haftungsbeschränkung schreiten muss oder nicht.

 

Rz. 19

Hat ein Gläubiger seine Forderung nicht angemeldet, ist diese nunmehr einredebehaftet: dem Erben steht die Verschweigungseinrede zu (§ 1973 Abs. 1 S. 1 BGB). Gegenüber den ausgeschlossenen Gläubigern haftet der Erbe nur mit dem Nachlass, und zwar nach Bereicherungsgrundsätzen. Die ausgeschlossenen Gläubiger bleiben ein für alle Mal vom Zugriff auf das Eigenvermögen des Erben ausgeschlossen. Unter den Voraussetzungen der §§ 2015, 2016 Abs. 1 und 2 BGB hat der Erbe die Aufgebotseinrede, die ihm erlaubt, Befriedigung der Nachlassgläubiger für die Verfahrensdauer, aber nur mit verfahrensrechtlicher Wirkung zu verweigern.[36] Jeder Miterbe kann bis zur Beendigung des Verfahrens die Auseinandersetzung verweigern.[37] Jeder Miterbe haftet nach § 2061 Nr. 1 BGB nach der Teilung des Nachlasses gegenüber einem ausgeschlossenen Gläubiger nur für den Teil der Nachlassschuld, der seinem Erbteil entspricht; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die Gläubiger des § 1972 BGB und die, denen der Miterbe endgültig unbeschränkt haftet.[38]

[36] BeckOK BGB/Lohmann, § 1970 Rn 14.
[37] § 2045 BGB; Staudinger/Dobler, § 1970 Rn 22.
[38] MüKo/Küpper, § 1970 Rn 16; BeckOK BGB/Lohmann, § 1970 Rn 17.

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