Rz. 4

Der Erbe hat Unterhalt in demselben Umfang zu gewähren, wie der Erblasser es getan hat, und die Nutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten.[12] Die Frist beginnt mit dem auf den Todestag folgenden Tag (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB). Der Todestag wird mithin nicht mitgezählt.[13] Bei einer Todeserklärung entfällt der Anspruch, da die Frist des § 9 VerschG nicht gewahrt werden kann. Der Unterhalt ist grundsätzlich in Natur zu gewähren. Nur wenn der Haushalt entgegen § 1969 BGB vor Ablauf der Frist von 30 Tagen aufgelöst wird, kommt ein Anspruch auf Geld in Betracht.[14] Der Anspruch endet dann, wenn der Unterhaltsberechtigte freiwillig aus der Wohnung auszieht.

 

Rz. 5

Auch die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände hat der Erbe in demselben Umfange zu gestatten, wie es zuvor der Erblasser getan hat. War der Erblasser nicht Eigentümer, sondern nur Mieter der Wohnung, sind die §§ 563, 564 BGB zu beachten. Nach § 563 BGB tritt der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, mit dem Tode des Mieters automatisch in das Mietverhältnis ein. Das Gleiche ordnet § 563 Abs. 2 BGB unter bestimmten Voraussetzungen in Bezug auf die Kinder, andere Familienangehörige und sonstige Personen an, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen. Sind mehrere Personen i.S.d. § 563 BGB gemeinsam Mieter, wird das Mietverhältnis mit den überlebenden Mietern fortgesetzt (§ 563a BGB). Wenn Familienangehörige, die eigentlich nach § 1969 BGB von dem Erben die Gestattung der Weiterbenutzung der Wohnung verlangen könnten, selbst nach den §§ 563, 563a BGB Nachmieter des Erblassers werden, bedarf es einer Gestattung des Erben zur Weiterbenutzung der Wohnung nicht. Die Haftung für die Mietverbindlichkeiten in diesen Fällen ist in § 563b BGB geregelt. Danach haften diejenigen Personen, die in das Mietverhältnis eintreten oder mit denen es fortgesetzt wird für die Altverbindlichkeiten des Erblassers zusammen mit dem Erben als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis allerdings haftet der Erbe für diese Verbindlichkeiten (§ 563b Abs. 1 S. 2 BGB).

[12] AG Rheinbach ZEV 2013, 682; BeckOK BGB/Lohmann, § 1969 Rn 4.
[13] Staudinger/Dobler, § 1969 Rn 8.
[14] BeckOK BGB/Lohmann, § 1969 Rn 5.

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