Rz. 13

I.R.d. § 1961 BGB ist im Unterschied zu § 1960 BGB nicht gesondert das Vorliegen eines Bedürfnisses zur Nachlasssicherung (siehe hierzu § 1960 Rdn 11 ff.) zu prüfen.[28]

 

Rz. 14

Allerdings muss ein Rechtsschutzinteresse gegeben sein, d.h., der antragstellende Nachlassgläubiger muss ein berechtigtes Interesse an der erstrebten Anordnung einer Nachlasspflegschaft haben.[29] Ein solches Interesse ist auf jeden Fall zu verneinen, wenn offenkundig keine Forderung existiert oder die Rechtsverfolgung aus sonstigen Gründen offensichtlich unbegründet oder mutwillig ist.[30] Im Übrigen kommt es darauf an, ob der Nachlassgläubiger zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs eines Nachlasspflegers bedarf.[31] Ein Rechtsschutzinteresse liegt deshalb nicht vor, wenn ein verwaltender Testamentsvollstrecker vorhanden ist (vgl. § 2213 Abs. 1 S. 1, 2 BGB),[32] es sei denn, dieser ist verhindert oder es werden Pflichtteilsansprüche geltend gemacht (§ 2213 Abs. 1 S. 3 BGB).[33]

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