Rz. 5

Die Bestellung eines Nachlasspflegers nach Maßgabe des § 1961 BGB ist auf die Fälle des § 1960 Abs. 1 BGB (siehe dazu § 1960 Rdn 2 ff.) beschränkt. Eine Nachlasspflegschaft kommt mithin nur in Betracht, solange die Erbschaft noch nicht angenommen worden ist (§ 1960 Abs. 1 S. 1 BGB) oder wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat (§ 1960 Abs. 1 S. 2 BGB). Hierbei ist aber die besondere Situation des dem Erben fernstehenden Gläubigers zu berücksichtigen, dem regelmäßig umfangreiche Nachforschungen nach Unterlagen zum Nachweis der Erbfolge nicht zugemutet werden können.[6]

Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 1961 BGB ist davon auszugehen, dass der Erbe auch dann unbekannt ist, wenn dem Antragsteller entweder wegen Weitläufigkeit und Schwierigkeit der erbrechtlichen Verhältnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Beschaffung der Unterlagen für einen Erbschein nicht zugemutet werden kann oder solange nicht diejenigen Tatsachen bekannt sind, die der Nachlassgläubiger zur sachgemäßen Verfolgung seiner Rechte kennen muss.[7] Dies ist bspw. der Fall, wenn Ungewissheit über die Wirksamkeit einer Ausschlagung besteht, die erst im weiteren Verlauf eines Erbscheinsverfahrens, dessen Dauer nicht abzusehen ist, geklärt werden kann.[8] Bloße Zweifel an der Richtigkeit eines erteilten Erbscheins genügen nicht. Das gilt auch dann, wenn der Gläubiger davon ausgeht, seine diesbezüglichen Zweifel könnten vom Prozessgericht mit der Folge einer Klagabweisung geteilt werden.[9]

 

Rz. 6

Sind bei mehreren Erben nicht alle bekannt, so kann der Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers insoweit beschränkt werden, als es um die Pflegschaft bezogen auf die Erbteile der unbekannten Erben geht. In diesem Fall wird dann seitens des Nachlassgerichts eine Teilnachlasspflegschaft[10] angeordnet.

 

Rz. 7

Die Frage, ob einer der Fälle des § 1960 Abs. 1 BGB gegeben ist, hat das Nachlassgericht im Wege der Amtsermittlung zu klären (siehe § 26 FamFG).[11]

[6] KG Berlin v. 17.6.1999 – 1 W 6809/98, NJWE-FER 2000, 15; KG Berlin v. 24.2.1998 – 1 W 364/98, ZEV 1998, 260 m.w.N.
[7] Vgl. BayObLG v. 11.1.1984 – 1 Z 51/83, Rpfleger 1984, 102; LG Oldenburg v. 7.12.1981 – 5 T 389/81, Rpfleger 1982, 105 m.w.N.
[8] LG Oldenburg v. 7.12.1981 – 5 T 389/81, Rpfleger 1982, 105.
[9] LG Verden v. 16.8.1950 – 2 T 180/50, MDR 1951, 34.
[10] Firsching/Graf, Nachlassrecht, § 41 Rn 146; näher hierzu Zimmermann, FGPrax 2004, 198 ff.
[11] Firsching/Graf, Nachlassrecht, § 41 Rn 148.

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