Rz. 57

Als gesetzlicher Vertreter des oder der Erben ist der Nachlasspfleger auch zu Verfügungen über Nachlassgegenstände befugt. Die Verfügungsbefugnis ist nach außen unbeschränkt,[151] sofern das Nachlassgericht bei der Anordnung der Pflegschaft keine Vorgaben gemacht hat und soweit sich aus den Regelungen des Vormundschaftsrechts nichts anderes ergibt (siehe zum Erfordernis gerichtlicher Genehmigung §§ 1803 Abs. 2, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB sowie Rdn 74), etwa wenn bei einer Nachlasspflegschaft für unbekannte Nacherben der Nachlasspfleger der Abweichung von einer testamentarischen Verwaltungsanordnung des Erblassers zustimmen will und die beabsichtigte Maßnahme dem Mündelinteresse widerspricht.[152] Zu beachten sind für den Nachlasspfleger die §§ 1812 ff., 1821 f., 1915 Abs. 1 S. 1 BGB.

[151] Zur Sittenwidrigkeit einer Grundstücksveräußerung durch einen Nachlasspfleger siehe OLG Naumburg v. 30.11.1998 – 11 U 193/98, BeckRS 1998, 31024105.
[152] LG München Rpfleger 2002, 363 ff.

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