Rz. 16

In der Nachlassinsolvenz ist § 1959 BGB unanwendbar (§§ 316 Abs. 1, 80 InsO). Für den vorläufigen wie für den endgültigen Erben besteht im Fall der Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz auch eine Haftung nach § 1978 BGB.[39] In der Insolvenz über das Vermögen des vorläufigen Erben ist die Trennung der Vermögensmassen zu beachten, so dass einseitige empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte nach Abs. 3 noch ihm gegenüber vorzunehmen sind.[40]

[39] Vgl. zu Einzelheiten Palandt/Weidlich, § 1978 Rn 2 ff.
[40] Soergel/Stein, § 1959 Rn 13.

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